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Anlage - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 3 und 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson- dere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen c) Teile mit manuell sowie mit handgeführten und statio- nären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kan- ten, Biegen und Runden, bearbeiten | 12 | |
2 | Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen b) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä- chen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren c) Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmateria- lien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbin- den, Verbindungen sichern d) Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen e) Bauteile durch Kaltnieten fügen f) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen g) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht- linien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen h) Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgas- schweißen i) Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen | 16 | |
j) Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen k) Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verar- beitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervor- gaben, auswählen und Bauteile unter Berücksich- tigung der Beanspruchungen kleben l) PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbe- sondere durch Heißgasschweißen und Quellschwei- ßen, verbinden | 14 | |||
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Kor- rosion schützen b) Betriebsstoffe wechseln und auffüllen c) Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen d) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern e) elektrische Verbindungen, insbesondere an An- schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen f) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbe- seitigung ergreifen | 6 | |
4 | Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla- gen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beach- ten b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi- gungen sichtprüfen d) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veran- lassen | 4 | |
e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen | 4 | |||
5 | Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen b) Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigen- schaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszu- gaben, anzeichnen und anreißen | 6 | |
c) Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren | 4 | |||
6 | Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Ober- flächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten c) Oberflächen verzinnen d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel un- ter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen e) korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigun- gen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen | 6 | |
7 | Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her- stellen | 4 | |
b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen c) Werkmörtelmischungen verarbeiten d) Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen e) Wandkonsolen montieren f) Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen g) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenaus- dehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln be- festigen | 6 | |||
8 | Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksich- tigung statischer und physikalischer Vorgaben, ins- besondere der Windlast, herstellen b) Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen c) Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dach- begrünungen unterscheiden und anwenden d) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, An- schlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Ab- deckungen von Mauern und Gesimsen herstellen e) Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen f) Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austau- schen g) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbe- sondere unter Beachtung der gesundheits- und um- weltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren h) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonsti- gen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instand- setzen i) elastische Wartungsverfugungen herstellen | 14 | |
9 | Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser un- ter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlags- mengen anfertigen b) Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungs- ausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anferti- gen c) Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen d) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbrin- gen und befestigen | 8 | |
e) Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbrin- gen f) Dachgullys einbauen und anschließen g) Außenentwässerung herstellen h) Innenentwässerung anschließen | 10 | |||
10 | Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigun- gen, anfertigen und montieren b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfer- tigen und montieren c) Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlä- gigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen d) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metal- lischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden e) Halterungen und Befestigungen anfertigen und mon- tieren | 8 | |
11 | Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben c) Transportwege einrichten und sichern | 4 | |
d) Transporte sichern und durchführen e) Transportgut absetzen und sichern | 2 | |||
12 | Herstellen von Fugenab- schlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dich- tungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Ag- gregatbefestigungen durchführen b) Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Be- dingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun- gen durchführen c) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen d) nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen e) An- und Abschlüsse herstellen | 8 | |
13 | Einbauen von Energiesamm- lern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienut- zungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen b) Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dach- abdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstel- len c) Regenwassernutzungssysteme einbauen | 4 | |
14 | Anbringen von Fangeinrich- tungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicher- heitsvorrichtungen, montieren b) Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen mon- tieren, mechanisch prüfen, überwachen und instand- setzen | 4 | |
15 | Einrichten von Arbeitsgerüs- ten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden b) Baustellen und Montageorte sichern c) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- bauen, sichern und abbauen d) Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten | 6 |
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifi- sche Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) | a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden b) Aufmaße anfertigen c) Verlegepläne anwenden d) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an- wenden f) Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und Problemlösungsmethoden anwenden | 6 | |
g) Arbeiten im Team durchführen h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen | 2 | |||
6 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen b) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen | 4 | |
c) Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen d) Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforder- liche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und Serviceleistungen anbieten e) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen | 4 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7) | a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen | 4 | |
c) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeitsmitteln berücksichtigen d) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua- tion im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prü- fen e) andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe von Aussparungen, berücksichtigen f) Planung kontrollieren und anpassen | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8) | a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwen- den c) Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen prüfen d) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln e) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er- greifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 4 | |
g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon- trollieren, beurteilen und dokumentieren h) Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen doku- mentieren i) Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö- sungsvorschläge aufzeigen j) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie- denheit und Betriebserfolg berücksichtigen | 4 |
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