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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin (Klempner-Ausbildungsverordnung - KlempnerAusbV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner" der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

2.
Fügen von Werkstücken und Bauteilen,

3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

4.
Einbauen von elektrischen Komponenten,

5.
Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,

6.
Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,

7.
Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,

8.
Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,

9.
Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,

10.
Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,

11.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

12.
Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,

13.
Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,

14.
Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,

15.
Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Kundenorientierte Kommunikation,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Gesellenprüfung



Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.


§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen, Messungen durchzuführen und zu protokollieren, Material und Werkzeuge zu disponieren,

b)
Material manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schablonen herzustellen, Formteile anzufertigen,

c)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,

d)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.

2.
Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bauteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.

3.
Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt

a)
für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden,

b)
für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen 60 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,

b)
Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,

c)
Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,

d)
Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,

e)
die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.

2.
Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Dachbekleidungen,

b)
Fassadenbekleidungen,

c)
Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder

d)
Formteile der Lüftungstechnik.

3.
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,

b)
die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,

c)
Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,

d)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,

e)
Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,

f)
Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,

2.
der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 40 Prozent,

3.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2013 KlempnerAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 3 und 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin



Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Manuelles und maschinelles
Bearbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck
unterscheiden und auswählen
b) Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbeson-
dere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
c) Teile mit manuell sowie mit handgeführten und statio-
nären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kan-
ten, Biegen und Runden, bearbeiten
12 
2 Fügen von Werkstücken und
Bauteilen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
b) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-
chen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
c) Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmateria-
lien und Sicherungselementen unter Beachtung der
Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbin-
den, Verbindungen sichern
d) Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und
Formstücken, herstellen
e) Bauteile durch Kaltnieten fügen
f) Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und
einsetzen
g) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien, insbesondere durch Löten, Schweifen und
Bördeln, fügen
h) Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab
3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgas-
schweißen
i) Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
16 
j) Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis
3 mm Stärke, schutzgasschweißen
k) Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verar-
beitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervor-
gaben, auswählen und Bauteile unter Berücksich-
tigung der Beanspruchungen kleben
l) PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbe-
sondere durch Heißgasschweißen und Quellschwei-
ßen, verbinden
 14
3Handhaben und Warten von
Werkzeugen, Geräten und
Maschinen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Kor-
rosion schützen
b) Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
c) Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel
aus- und einbauen
d) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch
ablegen und lagern
e) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen
f) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
6 
4 Einbauen von elektrischen
Komponenten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla-
gen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beach-
ten
b) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen
herstellen
c) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-
gungen sichtprüfen
d) Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veran-
lassen
4 
e) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in
Betrieb nehmen
f) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
 4
5 Entwerfen und Fertigen von
Schablonen und Zuschnitten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen
Werkstoffen herstellen
b) Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen
und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und
unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigen-
schaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszu-
gaben, anzeichnen und anreißen
6 
c) Abwicklungen, insbesondere von Körpern und
Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren,
konstruieren
 4
6Prüfen, Behandeln und
Schützen von Oberflächen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Ober-
flächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
b) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-
und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
c) Oberflächen verzinnen
d) Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel un-
ter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
e) korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigun-
gen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände,
entfernen
 6
7 Befestigen von Bauteilen und
Baugruppen in Mauerwerk,
Beton und Holz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her-
stellen
4 
b) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
c) Werkmörtelmischungen verarbeiten
d) Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
e) Wandkonsolen montieren
f) Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit
Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche
und Aussparungen schließen
g) Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenaus-
dehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln be-
festigen
 6
8Decken und Instandhalten
von Dach- und Wandflächen
an Bauwerken
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus
Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksich-
tigung statischer und physikalischer Vorgaben, ins-
besondere der Windlast, herstellen
b) Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
c) Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dach-
begrünungen unterscheiden und anwenden
d) Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, An-
schlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Ab-
deckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
e) Durchdringungen an Dächern, insbesondere für
Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln,
sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
f) Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten
durchführen, insbesondere schadhafte Teile austau-
schen
g) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbe-
sondere unter Beachtung der gesundheits- und um-
weltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
h) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonsti-
gen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instand-
setzen
i) elastische Wartungsverfugungen herstellen
 14
9 Anfertigen und Montieren
von Anlagen zur Ableitung
von Niederschlagswasser
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser un-
ter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlags-
mengen anfertigen
b) Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungs-
ausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anferti-
gen
c) Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
d) Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbrin-
gen und befestigen
8 
e) Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen
und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbrin-
gen
f) Dachgullys einbauen und anschließen
g) Außenentwässerung herstellen
h) Innenentwässerung anschließen
 10
10Anfertigen und Montieren
von lufttechnischen Anlagen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigun-
gen, anfertigen und montieren
b) Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfer-
tigen und montieren
c) Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlä-
gigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und
einbauen
d) Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metal-
lischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
e) Halterungen und Befestigungen anfertigen und mon-
tieren
 8
11 Transportieren von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern
b) Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden,
handhaben
c) Transportwege einrichten und sichern
4 
d) Transporte sichern und durchführen
e) Transportgut absetzen und sichern
 2
12Herstellen von Fugenab-
schlüssen sowie Durchführen
von Wärmedämm- und Dich-
tungsmaßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Ag-
gregatbefestigungen durchführen
b) Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter
Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Be-
dingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte
Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun-
gen durchführen
c) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
d) nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen,
insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen
und Unterspannungen, durchführen
e) An- und Abschlüsse herstellen
 8
13Einbauen von Energiesamm-
lern, Energieumsetzern und
nachhaltigen Energienut-
zungssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere
Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in
Dach- und Wandflächen einbauen
b) Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dach-
abdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstel-
len
c) Regenwassernutzungssysteme einbauen
 4
14Anbringen von Fangeinrich-
tungen und von Ableitungen
für den äußeren Blitzschutz
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme,
Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicher-
heitsvorrichtungen, montieren
b) Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen mon-
tieren, mechanisch prüfen, überwachen und instand-
setzen
 4
15Einrichten von Arbeitsgerüs-
ten und Schutzsystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme
anwenden
b) Baustellen und Montageorte sichern
c) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf-
bauen, sichern und abbauen
d) Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern
und Fassaden montieren und warten
 6


Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits-
und Tarifrecht, berufsspezifi-
sche Rechtsgrundlagen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 4 Nummer 5)
a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und
Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
b) Aufmaße anfertigen
c) Verlegepläne anwenden
d) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische
Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
e) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-
wenden
f) Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und
Problemlösungsmethoden anwenden
6 
g) Arbeiten im Team durchführen
h) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, aufzeichnen
 2
6 Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Absatz 4 Nummer 6)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum Betriebserfolg beitragen
b) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,
mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen,
Kosten abschätzen
4 
c) Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen
d) Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von
energiesparenden Maßnahmen sowie über erforder-
liche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und
Serviceleistungen anbieten
e) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 4
7 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 7)
a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei
den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material
berücksichtigen
b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur
Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
4 
c) wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von
Arbeitsmitteln berücksichtigen
d) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua-
tion im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prü-
fen
e) andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und
Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe
von Aussparungen, berücksichtigen
f) Planung kontrollieren und anpassen
 4
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 4 Nummer 8)
a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
beachten
b) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen
und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere
Verbindungen prüfen
d) Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermitteln
e) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er-
greifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4 
g) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren, beurteilen und dokumentieren
h) Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte
Qualitätskontrollen und technische Prüfungen doku-
mentieren
i) Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen
im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-
sungsvorschläge aufzeigen
j) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-
denheit und Betriebserfolg berücksichtigen
 4