(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes und nach §
82 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt und
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach §
54 des
Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.