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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe (BMVgBesWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642 (Nr. 30); aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 82 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt und
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben, - 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen auf
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
§ 3 Widersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf
das Bundesverwaltungsamt,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
das Bundesverwaltungsamt,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
§ 4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Absatz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,
das Bundessprachenamt,
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
das Katholische Militärbischofsamt und
die Universitäten der Bundeswehr,
soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, - 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
§ 5 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Geschäftsbereichs betroffen sind.
§ 6 Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden wäre.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Thomas de Maizière
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