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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe (BMVgBesWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642 (Nr. 30); aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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§ 6 Übergangsregelung
Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden wäre.
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