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§ 4 - Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe (BMVgBesWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642 (Nr. 30); aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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§ 4 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Absatz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf

1.
das Bundesverwaltungsamt,

das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,

das Bundessprachenamt,

das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

das Katholische Militärbischofsamt und

die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind,

2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.



 

Zitierungen von § 4 Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMVgBesWidAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgBesWidAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BMVgBesWidAnO Vorbehaltsklausel
... im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern oder dem ...