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Änderung § 8 BAIUDBwOWiZustV vom 24.06.2023

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§ 8 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
§ 8 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.

(heute geltende Fassung)