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Änderung § 7 BAIUDBwOWiZustV vom 01.07.2023
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§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 7 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
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(Text alte Fassung) § 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz | (Text neue Fassung)§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. |
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