§ 8 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | § 8 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit für Ahndung und Verfolgung die von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. |