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Änderung § 3 BAIUDBwOWiZustV vom 08.01.2020
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§ 3 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung | § 3 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 08.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2 |
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(Text alte Fassung) § 3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz | (Text neue Fassung)§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. |
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