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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 08.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Januar 2020 durch Artikel 1 der BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung | BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 08.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz | |
(Text alte Fassung) § 3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz | (Text neue Fassung) § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz |
§ 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz | |
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz | § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. |
§ 7 (neu) | § 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. | |
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10721/v233487-2020-01-08.htm