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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 29.03.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. März 2023 durch Artikel 1 der 3. BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.03.2023 geltenden Fassung | BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz § 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz | |
(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 | (Text neue Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz |
§ 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz § 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz | |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. |
§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 | § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10721/v296215-2023-03-29.htm