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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Werkstoff- und Produktprüfung,
- 2.
- Schadensanalyse,
- 3.
- Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
- Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- c)
- Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- d)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- e)
- Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- f)
- Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- g)
- eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- h)
- einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:
- a)
- mechanisch-technologische Prüfverfahren,
- b)
- qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,
- c)
- Wärmebehandlungen,
- d)
- Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
- e)
- Analyse von Fehlerursachen an Produkten;
- 3.
- Prüfvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
- Prüfvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 5.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Schadensbeschreibungen zu erstellen,
- b)
- Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,
- c)
- Prüfumfang und -verfahren festzulegen,
- d)
- Qualitätsmanagement anzuwenden,
- e)
- Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,
- f)
- Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,
- b)
- Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,
- c)
- Wärmebehandlungen zu planen,
- d)
- Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,
- e)
- themenbezogene Berechnungen durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkStPrüfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WerkStPrüfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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