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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Metalltechnik,

2.
Kunststofftechnik,

3.
Wärmebehandlungstechnik,

4.
Systemtechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,

3.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,

4.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,

5.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie

6.
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,

2.
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,

4.
Grundlagen der Prüfverfahren,

5.
Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,

6.
Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,

7.
Durchführen von Prüfungen,

8.
Bewerten von Prüfergebnissen,

9.
Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind:

1.
Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,

2.
Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,

3.
Durchführen metallografischer Untersuchungen,

4.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

5.
Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,

6.
Analysieren von Fehlerursachen.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind:

1.
Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,

2.
Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,

3.
Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,

4.
Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,

5.
Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,

6.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

7.
Analysieren von Fehlerursachen.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind:

1.
Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,

2.
Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,

3.
Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,

4.
Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,

5.
Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,

6.
Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,

7.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

8.
Analysieren von Fehlerursachen.

(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind:

1.
Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,

2.
Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,

3.
Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,

4.
Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,

5.
Analysieren von Prüfergebnissen,

6.
Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,

7.
Dokumentieren des technischen Systemzustandes,

8.
Analysieren von Fehlerursachen.

(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,

7.
Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,

8.
Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften

Teil 2.1 Fachrichtung Metalltechnik

§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,

c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,

d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,

e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,

f)
Prüfprotokolle zu erstellen,

g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,

h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Zugversuch,

b)
Härteprüfung,

c)
Sichtprüfung,

d)
Eindringprüfung,

e)
Präparation eines Mikroschliffs und

f)
messmikroskopische Auswertung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;

4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Werkstoff- und Produktprüfung,

2.
Schadensanalyse,

3.
Eigenschaften metallischer Werkstoffe,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,

b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,

c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,

d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,

e)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,

f)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

g)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,

h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:

a)
mechanisch-technologische Prüfverfahren,

b)
qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,

c)
Wärmebehandlungen,

d)
Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und

e)
Analyse von Fehlerursachen an Produkten;

3.
Prüfvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

4.
Prüfvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schadensbeschreibungen zu erstellen,

b)
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus metallischen Werkstoffen festzulegen,

c)
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,

d)
Qualitätsmanagement anzuwenden,

e)
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,

f)
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a)
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,

b)
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,

c)
Wärmebehandlungen zu planen,

d)
Langzeitversuche und dynamische Prüfverfahren hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffs zu bewerten,

e)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent,

2.
Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent,

3.
Schadensanalyse mit 10 Prozent,

4.
Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Teil 2.2 Fachrichtung Kunststofftechnik

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.


§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,

c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,

d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,

e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,

f)
Prüfprotokolle zu erstellen,

g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,

h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Zugversuch,

b)
Härteprüfung,

c)
Sichtprüfung,

d)
Eindringprüfung,

e)
Präparation eines Mikroschliffs und

f)
messmikroskopische Auswertung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;

4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.


§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Werkstoff- und Produktprüfung,

2.
Schadensanalyse,

3.
Eigenschaften polymerer Werkstoffe,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,

b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,

c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,

d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,

e)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,

f)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

g)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,

h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:

a)
mechanisch-technologische Prüfverfahren,

b)
physikalisch-chemische Prüfverfahren und

c)
rheologische Prüfverfahren;

3.
Prüfvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

4.
Prüfvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen,

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schadensbeschreibungen zu erstellen,

b)
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an Produkten aus polymeren Werkstoffen festzulegen,

c)
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,

d)
Qualitätsmanagement anzuwenden,

e)
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,

f)
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe gelten folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Zusammenhänge zwischen Struktur- und Werkstoffeigenschaften zu bewerten,

b)
Zusammenhänge zwischen Fertigungsprozessen, Werkstoffeigenschaften und Werkstoffeinsatz zu beurteilen,

c)
Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Werkstoffes zu bewerten,

d)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent,

2.
Werkstoff- und Produktprüfung mit 30 Prozent,

3.
Schadensanalyse mit 10 Prozent,

4.
Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Teil 2.3 Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,

c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,

d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,

e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,

f)
Prüfprotokolle zu erstellen,

g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,

h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Zugversuch,

b)
Härteprüfung,

c)
Sichtprüfung,

d)
Eindringprüfung,

e)
Präparation eines Mikroschliffs und

f)
messmikroskopische Auswertung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;

4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.


§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Wärmebehandlungsprozesse,

2.
Schadensanalyse,

3.
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,

b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,

c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,

d)
Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

e)
Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,

f)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,

g)
arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,

h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
Wärmebehandlungen,

b)
mechanisch-technologische Prüfverfahren,

c)
materialografische Gefügeuntersuchungen und

d)
Analyse von Fehlerursachen;

3.
Prüfvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

4.
Prüfvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

5.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Schadensanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schadensbeschreibungen zu erstellen,

b)
Vorgehensweisen zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen an wärmebehandelten Werkstoffen festzulegen,

c)
Prüfumfang und -verfahren festzulegen,

d)
Qualitätsmanagement anzuwenden,

e)
Einzelergebnisse zusammenfassend auszuwerten,

f)
Ursachen für schadhafte Veränderungen zu ermitteln;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
den Zusammenhang zwischen Metallurgie, Fertigungsprozessen, den nachfolgenden Wärmebehandlungsprozessen und den daraus resultierenden Werkstoffeigenschaften zu analysieren und zu beurteilen,

b)
Wärmebehandlungsparameter werkstoffbezogen auszuwählen und festzulegen,

c)
Wärmebehandlungen zu planen,

d)
Wärmebehandlungsanlagen zu überwachen,

e)
Wärmebehandlungsergebnisse zerstörend, zerstörungsfrei und materialografisch zu überprüfen,

f)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,

g)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent,

2.
Wärmebehandlungsprozesse mit 30 Prozent,

3.
Schadensanalyse mit 10 Prozent,

4.
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend",

3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Teil 2.4 Fachrichtung Systemtechnik

§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

b)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,

c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,

d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,

e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,

f)
Prüfprotokolle zu erstellen,

g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,

h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie

i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Zugversuch,

b)
Härteprüfung,

c)
Sichtprüfung,

d)
Eindringprüfung,

e)
Präparation eines Mikroschliffs und

f)
messmikroskopische Auswertung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;

4.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.


§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Zerstörungsfreie Prüfprozesse,

2.
Prüfanweisungen,

3.
Beanspruchungen technischer Systeme,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,

b)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,

c)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,

d)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,

e)
Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,

f)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;

2.
Prüfvariante 1

a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

b)
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

3.
Prüfvariante 2

a)
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

b)
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,

b)
Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,

c)
system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,

d)
Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,

e)
Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,

f)
Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,

g)
Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,

h)
Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,

b)
spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,

c)
Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,

d)
Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,

e)
themenbezogene Berechnungen durchzuführen,

f)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfverfahren mit 30 Prozent,

2.
Zerstörungsfreie Prüfprozesse mit 30 Prozent,

3.
Prüfanweisungen mit 15 Prozent,

4.
Beanspruchungen technischer Systeme mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Teil 3 Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 22 ändert mWv. 1. August 2013 WerkstoffAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer/zur Werkstoffprüferin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 773) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Eigenschaften und Einsatz-
möglichkeiten von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden
b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und
chemischen Eigenschaften beurteilen
c) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln
d) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ be-
werten
4 
2 Verarbeitungs- und Ver-
edelungsverfahren für
metallische Werkstoffe und
deren Anwendungsmöglich-
keiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern,
Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unter-
scheiden
b) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfah-
ren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften
einordnen
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
5 
d) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Lö-
ten und Schweißen, zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unterscheiden
 2
3 Verarbeitungs- und Ver-
edelungsverfahren für nicht
metallische Werkstoffe und
deren Anwendungs-
möglichkeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere
Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden
b) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Kera-
mik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen,
unterscheiden
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
5 
d) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben
und Schweißen, unterscheiden
 2
4 Grundlagen der Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver-
fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und
Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden
b) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfver-
fahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-,
Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprü-
fung, unterscheiden
c) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer
Prüfverfahren unterscheiden
d) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere
Spektrometrie, unterscheiden und anwenden
e) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln
f) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sen-
sorik unterscheiden
10 
g) manuelle, automatisierte und computergestützte Prü-
fungen unterscheiden
 2
5Planen und Vorbereiten von
Prüfaufträgen, Auswählen und
Überprüfen von Prüfmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit
prüfen
b) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und
Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
6 
c) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksich-
tigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und
Vorgaben festlegen und kennzeichnen
  
d) Prüfverfahren auswählen  2
6Einrichten von
Prüfarbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung
vorbereiten
b) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter über-
prüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbe-
dingungen sicherstellen
c) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentie-
ren
d) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersu-
chungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrich-
ten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung
einstellen
5 
7 Durchführen von Prüfungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver-
such, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch,
durchführen
12 
b) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Ober-
flächenverfahren, durchführen
6 
c) materialografische Präparation und lichtmikroskopi-
sche Prüfverfahren durchführen
8 
d) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften
und Größen überwachen
e) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störun-
gen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
einleiten
 2
f) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung so-
wie Bauteilmaterialografie, anwenden
g) produktbezogene Prüfverfahren auswählen und
durchführen
 8
8 Bewerten von Prüf-
ergebnissen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung,
Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Ver-
gleichsmustern oder -katalogen vergleichen, be-
schreiben, bewerten und protokollieren
3 
b) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation
kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, ins-
besondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten
c) Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder
Kunden abstimmen
 6
9 Dokumentieren von Prü-
fungsverlauf, Messwerten und
Prüfergebnissen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel,
Messwerte und Ergebnisse dokumentieren
b) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro-
tokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Gra-
fiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden
c) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
6 
d) Messwerte statistisch darstellen und auswerten
e) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und
präsentieren
f) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härte-
prüfverfahren, bestimmen
 6


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Ändern und Beurteilen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen
beurteilen
b) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung
sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festle-
gen
c) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-,
Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglü-
hen, durchführen
d) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Al-
tern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchfüh-
ren
e) thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein-
und Ausdiffundieren von Elementen durchführen
f) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener
Werkstoffeigenschaften festlegen
g) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-
Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-
Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten
h) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch
Stirnabschreckversuch bestimmen
i) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von me-
tallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fü-
gen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
 10
2Ermitteln mechanisch-
technologischer Werk-
stoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-
stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
b) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
c) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiege-
prüfung ermitteln
d) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversu-
che prüfen
e) weitere mechanisch-technologische Untersuchungs-
verfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und
Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergeb-
nisse bewerten
 12
3Durchführen metallografischer
Untersuchungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Proben für metallografische Untersuchungen durch
Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten
b) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur
Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durch-
führen
c) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch
untersuchen
d) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und
Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nicht-
metallische Einschlüsse, identifizieren
e) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Ei-
sengusswerkstoffen identifizieren
f) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung
identifizieren
g) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwil-
lingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kup-
fer-Zink-Legierung identifizieren
h) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad,
quantifizieren
i) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und
Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanaly-
tisch ermitteln
j) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Ras-
terelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen
und Ergebnisse bewerten
k) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
 24
4Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und
Eindringverfahren, prüfen
c) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen
d) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewer-
ten
 5
5Ermitteln sonstiger Werkstoff-
und Produkteigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Oberflächenrauheit messen und bewerten
b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
c) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur
Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-
lungsprozessen durchführen und bewerten
 4
6Analysieren von
Fehlerursachen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, ver-
arbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte
Einwirkungen beurteilen
c) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von metallischen Werkstoffen identifizieren und
bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Tem-
peratur, Feuchtigkeit und Chemikalien
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 14


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Einordnen von Aufbau und
Struktur von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner
Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau un-
terscheiden
b) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen
durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisato-
ren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate,
bewerten
c) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von
Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern
unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung
bewerten
 6
2Beurteilen der Eigenschaften
von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys-
tematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbei-
tungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
b) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere
thermische Ausdehnung und Phasenübergang, be-
werten
c) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von
Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit,
insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen
d) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsme-
chanismen beurteilen
 6
3Unterscheiden und Anwenden
von Verarbeitungsverfahren
für Kunststoffe
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften,
Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen
beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten
b) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen
und Extrudieren unterscheiden
c) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen
und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge
bewerten
d) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch
Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulka-
nisierungsvorgänge bewerten
e) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstof-
fen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbeson-
dere faserverstärkte Verbundwerkstoffe
f) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensent-
wicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische
Verarbeitungsverfahren anwenden
 10
4Ermitteln mechanisch-
technologischer Eigen-
schaften von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-,
Biege- und Druckversuche ermitteln
b) Härte stationär und mobil ermitteln
c) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen
d) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversu-
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
ten
e) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermit-
teln und im Zusammenhang mit der Prozesskette be-
werten
 14
5Ermitteln thermischer,
physikalisch-chemischer
und morphologischer
Eigenschaften von
Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und
DMA-Analyse, durchführen
b) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversu-
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
ten
c) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere
physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder
Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und
bewerten
d) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen
und bewerten
e) Probenpräparation für mikroskopische Verfahren
durchführen
f) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbe-
sondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung
und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, aus-
wählen, veranlassen und bewerten
 14
6Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere
zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und
Schichtdicke, durchführen
c) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, ver-
anlassen und bewerten
 5
7Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von Kunststoffen identifizieren und bewerten, ins-
besondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht
im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und
Chemikalien
c) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werk-
stoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie
betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 14


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Beurteilen von Änderungen
der Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisenguss-
werkstoffen beurteilen
c) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, ins-
besondere von Kupfer und Aluminium sowie deren
Legierungen, beurteilen
d) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch
Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen
beurteilen
e) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgege-
benen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von
Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und
Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festle-
gen
f) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen
und bei der Planung von Wärmebehandlungen be-
rücksichtigen
 14
2Planen und Festlegen
betrieblicher Arbeits- und
Prüfabläufe
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu-
fen und zeitlichen Vorgaben festlegen
b) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und
beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschla-
gen und einleiten
 6
3Auswählen von Wärme-
behandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär-
mebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Ver-
güten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, aus-
wählen
b) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung
von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoff-
auswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Form-
änderungen einsetzen
c) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammer-
öfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbad-
öfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhär-
teanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatz-
möglichkeit auswählen
 4
4Vorbereiten und Bedienen von
Wärmebehandlungsanlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Werkstücke und Proben reinigen
b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme-
behandlungen vorbereiten
c) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen
d) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von
Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirt-
schaftlichkeit chargieren
e) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbeson-
dere Parameter einstellen und Wärmebehandlungs-
programme auswählen
f) Wärmebehandlungen durchführen
g) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steu-
ern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturver-
teilung und Ofenatmosphäre bestimmen
 15
5Nachbehandeln und Frei-
geben wärmebehandelter
Teile
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten
b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimie-
ren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen
c) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbei-
ten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren
d) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung
durchführen
 4
6Prüfen und Bestimmen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
b) Proben für metallografische Untersuchungen, insbe-
sondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen,
vorbereiten
c) mikroskopische und makroskopische Untersuchun-
gen durchführen und bewerten
d) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbeson-
dere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restauste-
nit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
e) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung,
quantifizieren
f) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch
auswerten
g) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln
h) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
 16
7Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten
c) Verwechslungsprüfung durchführen
 6
8Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
c) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-
tungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Pro-
zesse beurteilen
d) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 4


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Unterscheiden von
Beanspruchungen und
Fehlerarten in technischen
Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen
unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbe-
sondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken,
Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerk-
stoffen, identifizieren
b) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezi-
fischen technischen Anlagen und Systemen im Kon-
text der Anlage oder Komponente unterscheiden
 10
2Vorbereiten von Prüfeinsätzen
in technischen Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra-
ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf-
träge umsetzen
b) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen un-
ter Berücksichtigung der kundenspezifischen, nor-
mativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen
und anwenden
c) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kun-
denspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementan-
forderungen beschaffen, bewerten und berücksichti-
gen
d) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich
Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicher-
heitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanfor-
derungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigun-
gen einholen
e) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstel-
len
f) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit
Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüf-
beteiligten abstimmen und optimieren
 6
3Vorbereiten von Prüf-
arbeitsplätzen in technischen
Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er-
mitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchfüh-
rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin-
gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und bera-
ten
b) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im
Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbar-
keit nach den geforderten Vorgaben beurteilen
c) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlen-
schutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistun-
gen veranlassen, überwachen und prüfen
d) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der an-
lagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbe-
ziehung der Belastungsbedingungen positionieren
 8
4Durchführen von Prüf-
verfahren und -prozessen im
Einsatzgebiet und Umsetzen
von Anforderungen des Qua-
litätsmanagements
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah-
meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchfüh-
rung und Dokumentation unterscheiden
b) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werk-
stoffeigenschaften und Materialfehler prüfen
c) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von
Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in
unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschied-
lichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen
d) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblem-
abhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgren-
zen
e) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Ein-
satzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüf-
ergebnisse berücksichtigen
f) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen
Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren,
durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulver-
prüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprü-
fung untersuchen
 16
5Analysieren von Prüfer-
gebnissen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung
durchführen
b) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei
Stumpf- und Kehlnähten ermitteln
c) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zu-
lässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultra-
schall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung
nach Vorgaben bewerten
d) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter
Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander ver-
gleichen.
 10
6Durchführen von Maßnahmen
nach Prüfungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb
freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen
b) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren
nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortli-
chen festlegen und durchführen
c) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache
mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
d) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar doku-
mentieren
e) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen
f) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchfüh-
ren, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auf-
traggeber bewerten
 3
7Dokumentieren des techni-
schen Systemzustandes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und
Baupläne anwenden
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren und visualisieren
c) kundenspezifische Dokumentationsanforderungen
einhalten; komponenten- und systemspezifische Do-
kumentation erstellen
 10
8Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 8)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur
Fehleranalyse festlegen und durchführen
 6


Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Handhaben von Arbeits- und
Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)
a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und
bereitstellen
b) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen
c) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie
Wärmebehandlungsmedien handhaben
d) pH-Wert bestimmen
e) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen
f) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen
g) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6 Betriebliche und technische
Kommunikation;
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)
a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins-
besondere technische Zeichnungen, Prüfanweisun-
gen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklis-
ten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswäh-
len, anwenden und archivieren
b) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und
Prüfobjekten erstellen
c) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Be-
rücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere
Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
2 
d) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
führen
e) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitra-
gen
f) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements
anwenden
 3
7 Bearbeiten von Werkstücken
aus unterschiedlichen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 7)
a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und
überprüfen
b) Oberflächenqualität beurteilen
c) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen
und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kenn-
zeichnen
3 
d) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig her-
stellen
 2
8Warten und Pflegen von
Werkzeugen, Messgeräten
und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 8)
a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich-
tungen pflegen
b) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten
und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen
c) Messgeräte kalibrieren
3 



Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

In dieser Liste sind die zerstörungsfreien Prüfverfahren aufgeführt, die in der Berufsschule in der Theorie und im Betrieb in der Praxis entsprechend den Anforderungen der Stufe 1 oder 2 der DIN EN ISO 9712 vermittelt werden. Bei der Ultraschallprüfung (UT) und der Durchstrahlungsprüfung (RT) sind die höheren Anforderungen an die Schulungszeiten aus der DIN EN 473, die durch die Norm DIN EN ISO 9712 ersetzt wurde, berücksichtigt.

Nach DIN EN ISO 9712 (Anhang A.2) handelt es sich bei den Produktsektoren um Gussstücke, Schmiedestücke, geschweißte Produkte, Rohre, Rohrleitungen und Walzerzeugnisse.

*)
Die DIN-Norm, Ausgabe Dezember 2012, ist über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Sie ist archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Institut für Normung e. V., 10787 Berlin, und wurde im DIN-Anzeiger für technische Regeln (DIN-Mitteilungen) Ausgabe Dezember 2012 bekannt gegeben.

Zuordnung der ZfP-Verfahren und Qualifizierungsstufen zu den Fachrichtungen:


ZfP-Verfahren Werkstoffprüfer/in
Fachrichtung
MetalltechnikWärmebehand-
lungstechnik
KunststofftechnikSystemtechnik
Sichtprüfung Stufe 1 XXXX
Sichtprüfung Stufe 2    X
Eindringprüfung Stufe 1 XXXX
Eindringprüfung Stufe 2    X
Magnetpulverprüfung Stufe 1 XXXX
Magnetpulverprüfung Stufe 2    X
Ultraschallprüfung Stufe 1 XXXX
Durchstrahlungsprüfung Stufe 1    X


Teil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan (ARP) und Rahmenlehrplan (RLP)


Teil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan


Teil A Abgleich der Fachtheorie nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmen- und Rahmenlehrplan


Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren

1.
Entsprechungen für Sichtprüfung Visual Testing, VT)

1.1
Stufe 1

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Sichtprüfung (VT)
Anforderungen der Stufe
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Physikalische, geometrische und physiologische
Grundlagen der Sichtprüfung
3X  Abschnitt A
A4b
5
Arbeitstechniken nach Stand der Technik
- Oberflächenbeschaffenheit
- Direkte/indirekte (Videoskopie) Sichtprüfung
3X  Abschnitt A
A6b
5
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren
Handhabung nach Stand der Technik
5X  Abschnitt F
F5a-c/F8a,b
Abschnitt A
A5b
5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren
nach Stand der Technik
6X  Abschnitt A
A1/A2/A3/A4b
5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand
der Technik
3X  Abschnitt F
F6
Abschnitt A
A5/A6/A8/A9
5
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  20    


1.2
Stufe 2

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Sichtprüfung (VT)
Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Übersicht über Regelwerke in der Sichtprüfung 1  XAbschnitt F
F6a
17d
Fehlerkunde in der Sichtprüfung bezüglich der
prüfbaren Produktsektoren nach Stand der
Technik
2  XAbschnitt A
A1/A2/A3
Abschnitt E
E1
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech-
nik
- Direkte Sichtprüfung
- Indirekte Sichtprüfung
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfberichte
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Gussstücken nach Stand der Technik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik
1  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    10  


2.
Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT)

2.1
Stufe 1

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Eindringprüfung (PT)
Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Physikalisch-chemische Grundlagen der Ein-
dringprüfung
4X  Abschnitt A
A4b
5
Eigenschaften und Kontrolle der Prüfmittelsys-
teme nach Stand der Technik
4X  Abschnitt F
F3b/F4/F5a,e,f
Abschnitt A
A4b
5
Arbeitssicherheit und Umweltschutz 2X  Abschnitt F
F4/F5a,e,f
5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren
nach Stand der Technik
3X  Abschnitt A
A1/A2/A3/A4b
5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Stand
der Technik
2X  Abschnitt F
F6
Abschnitt A
A5/A6/A8a/A9
5
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  15    


2.2
Stufe 2

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Eindringprüfung (PT)
Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Übersicht über Regelwerke in der Eindringprü-
fung
1  XAbschnitt F
F6a
17d
Fehlerkunde in der Eindringprüfung bezüglich
der prüfbaren Produktsektoren nach Stand der
Technik
2  XAbschnitt A
A1/A2/A3
Abschnitt E
E1
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech-
nik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
3  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik
- Erstellen von Prüfanweisungen
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Gussstücken nach Stand der Technik
- Erstellen von Prüfanweisungen
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
nach Regelwerken und Prüfanweisung
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellung von Prüfanweisungen für die Prüfung
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    12  


3.
Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT)

3.1
Stufe 1

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Magnetpulverprüfung (MT)
Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Physikalische Grundlagen der Magnetpulverprü-
fung
4X  Abschnitt A
A4b
5
Prüfmittel für die Magnetpulverprüfung nach
Stand der Technik
1X  Abschnitt F
F3b/F5a,e,f,g
5
Arbeitssicherheit und Umweltschutz 1X  Abschnitt F
F3/F4/F8a,d-f
5
Prüfgeräte, Magnetisierungstechniken und Ent-
magnetisierung nach Stand der Technik
4X  Abschnitt F
F8a,b
Abschnitt A
A4b/A5b
5
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren
nach Stand der Technik
2X  Abschnitt A
A1/A2/A3/A4b
5
Genereller Prüfablauf und Prüfbericht nach Prüf-
anweisung
3X  Abschnitt F
F6
Abschnitt A
A5/A6/A8/A9
5
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  15    


3.2
Stufe 2

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Magnetpulverprüfung (MT)
Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Übersicht über Regelwerke in der Magnetpulver-
prüfung
1  XAbschnitt F
F6a
17d
Fehlerkunde in der Magnetpulverprüfung bezüg-
lich der prüfbaren Produktsektoren nach Stand
der Technik
2  XAbschnitt A
A1/A2/A3/A4b
Abschnitt E
E1
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schweißverbindungen nach Stand der Tech-
nik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
3  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Schmiedeteilen nach Stand der Technik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
von Gussstücken nach Stand der Technik
- Genereller Prüfablauf
- Interpretation und Bewertung der Ergebnisse
- Prüfbericht
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Erstellen von Prüfanweisungen für die Prüfung
an komplexen Bauteilen nach Stand der Technik
2  XAbschnitt F
F6a
Abschnitt A
A5
Abschnitt E
E1a,b/E2b,e,f/E3a/E4c/E5b,c
17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    12  


4.
Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT)

4.1
Stufe 1

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Ultraschallprüfung (UT)
Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Physikalische Grundlagen der Ultraschallprü-
fung
10 X Abschnitt A
A4b,f,g
10
Ultraschallprüfköpfe und Prüfkopfeigenschaften
nach Stand der Technik
4 X Abschnitt F
F6c/F8
Abschnitt A
A4b,f
10
Digitale Ultraschallprüfgeräte und Justierung
nach Stand der Technik
4 X Abschnitt A
A4b,f,g
10
Ultraschallprüftechniken nach Stand der Technik
- Impuls-Echo und Durchschallungs-Verfahren
- Kontakttechnik
- Senkrechteinschallung
- Schrägeinschallung
- Tauchtechnik
- Wanddickenmessung
14 X Abschnitt F
F6c/F8a-c
Abschnitt A
A4b,f
10
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren
nach Stand der Technik
8 X Abschnitt F
F8
Abschnitt A
A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,
d-g/A8/A9
10
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht
nach Prüfanweisung
5 X Abschnitt F
F6
Abschnitt A
A5/A6/A8a/A9
10
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten   45   


5.
Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radiographic Testing, RT)

5.1
Stufe 1

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Durchstrahlungsprüfung (RT)
Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Physikalische Grundlagen der Durchstrahlungs-
prüfung
8  XAbschnitt F
F5a,b
Abschnitt A
A4b
14
16b
Prüfgeräte, Messtechnik, Hilfsmittel und deren
Handhabung nach Stand der Technik
6  XAbschnitt F
F7a,b/F8a
Abschnitt A
A4b,f,g
14
16b
Röntgenfilme, Folien, Filmeigenschaften und
Filmverarbeitung nach Stand der Technik
5  XAbschnitt F
F7a,b/F8a,d,e
Abschnitt A
A4b
14
16b
Grundlagen der Abbildungstechnik nach Stand
der Technik
6  XAbschnitt A
A4b
14
16b
Anwendungsbereiche, Merkmals- und Objekt-
kunde bezüglich der prüfbaren Produktsektoren
nach Stand der Technik
10  XAbschnitt F
F8a-c
Abschnitt A
A1/A2/A3/A4b/A5/A6/A7b,d,
f,g/A8/A9
14
16b
Filmbetrachtung nach Stand der Technik 5  XAbschnitt A
A4b
14
16b
Vorbereitung von Durchstrahlungsprüfungen nach
Prüfanweisung und nach Stand der Technik
7  XAbschnitt A
A4b
Abschnitt E
E1a/E2b,e,f/E3a-c/E4b-d/
E5b-d
14
16b
Generelle Prüfdurchführung und Prüfbericht nach
Prüfanweisung
7  XAbschnitt F
F5a-c,f/F8a/F9a,c,d
Abschnitt A
A5/A6/A8/A9
Abschnitt E
E5a
14
16b
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    54  


6.
Entsprechungen für Prüfanweisungen

6.1
Oberflächenprüfverfahren Stufe 2

ZfP-Personalzertifizierung nach DIN EN ISO 9712 Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
Qualifizierungsinhalte und Mindestunterrichtseinheiten (UE)
nach DIN EN ISO 9712
Ausbildungsjahr ARPRLP
Prüfanweisungen-
Anforderungen der Stufe 2 für Oberflächenverfahren
Mindest-
dauer
(UE)
123/4BerufsbildpositionLern-
feld
Umsetzen von Verfahrensanweisungen
Inhalte von Prüfanweisungen für Oberflächen-
verfahren nach Stand der Technik
4  XAbschnitt F
F5a-d,f
Abschnitt A
A5a/A8a,b/A9
Abschnitt E
E2b/E4c
17d
Übersicht über Grundlagennormen zur zerstö-
rungsfreien Oberflächen- und oberflächennahen
Prüfung
- Begriffe der ZfP
- Personalqualifizierung
- Sichtprüfung
- Eindringprüfung
- Magnetpulverprüfung
4  XAbschnitt F
F5a
Abschnitt A
A4b/A7b,d-g
Abschnitt E
E1a,b
17d
Objektspezifische Herstellungs- und Bearbei-
tungsfehler und deren Anzeigen nach Stand der
Technik
2  XAbschnitt A
A1a,b/A2a,c,d
Abschnitt E
E1a,b
17d
Grenzen und Abgrenzung der Oberflächenver-
fahren
2  XAbschnitt A
A4b,g
Abschnitt E
E1/E4c
17d
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    12  


Teil B Abgleich der Fachpraxis nach DIN EN ISO 9712 gegenüber Ausbildungsrahmenplan


Zerstörungsfreie Oberflächen- und Volumenverfahren

1.
Entsprechungen für Sichtprüfung (Visual Testing, VT)

1.1
Stufe 1

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Sichtprüfung (VT)
Praktische Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
1) Direkte Sichtprüfung an Schmiedeteilen und
Gesenkschmiedeteilen nach Prüfanweisung
3X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Bestimmung von Oberflächenrauheiten 2X  Abschnitt F
F6b
3) Direkte Sichtprüfung an Schweißnähten, Klas-
sifizierung der Schweißfehler nach Prüfanwei-
sung, Umgang mit Schweißnahtlehren
3X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/
A9a-d
4) Direkte Sichtprüfung mit dem Endoskop an
geschweißten Rohrleitungen nach Prüfanwei-
sung
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
5) Direkte Sichtprüfung an Druckgussteilen aus
Aluminium nach Prüfanweisung durchführen
und Ermittlung von Oberflächenrauheit
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  12   


1.2
Stufe 2

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Sichtprüfung (VT)
Praktische Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
6) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte
Sichtprüfung nach Stand der Technik an ebe-
nen Schweißnähten und Kehlnähten; Prüf-
durchführung; Bewertung der Unregelmäßig-
keiten; Prüfbericht
6  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
7) Erstellen von Prüfanweisungen für die Sicht-
prüfung mit Endoskopen nach Stand der
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
4  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
8) Erstellen von Prüfanweisungen für die direkte
Sichtprüfung an weiteren Prüfobjekten aus
den prüfbaren Produktsektoren nach Stand
der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung
der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
4  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
9) Erstellung von Prüfanweisungen für die
Durchführung von Sichtprüfungen an komple-
xen Bauteilen nach Stand der Technik
4  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    18 


2.
Entsprechungen für Eindringprüfung (Penetrant Testing, PT)

2.1
Stufe 1

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Eindringprüfung (PT)
Praktische Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
1) Eindringprüfung an Schweißnähten mit dem
Farb- und fluoreszierendem Eindringverfahren
nach Prüfanweisung
6X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
2) Eindringprüfung an Gussstücken nach Prüf-
anweisung
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
3) Eindringprüfung an Schmiedestücken nach
Prüfanweisung
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  10   


2.2
Stufe 2

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Eindringprüfung (PT)
Praktische Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
4) Erstellung von Prüfanweisungen für die Ein-
dringprüfung an Schweißnähten nach Stand
der Technik; Prüfdurchführung; Bewertung
der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
6  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e,f/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-
fung von Schmiedestücken nach Stand der
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
4  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-
fung von Gussstücken nach Stand der Tech-
nik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre-
gelmäßigkeiten; Prüfbericht
4  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die
Durchführung von Eindringprüfungen an kom-
plexen Bauteilen nach Stand der Technik
4  XAbschnitt E
E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    18 


3.
Entsprechungen für Magnetpulverprüfung (Magnetic Testing, MT)

3.1
Stufe 1

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Magnetpulverprüfung (MT)
Praktische Anforderungen der Stufe 1
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
1) Prüfen von Bauteilen mit der Universalprüfbank
nach Prüfanweisung
4X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
2) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfanwei-
sung
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a,b,c
3) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanweisung 2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
4) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan-
weisung
2X  Abschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-c,e/E4b,c,e/E5c/E6b-d,f/
E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten  10   


3.2
Stufe 2

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Magnetpulverprüfung (MT)
Praktische Anforderungen der Stufe 2
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
5) Erstellung von Prüfanweisungen für die Mag-
netpulverprüfung an Schweißnähten nach
Stand der Technik; Prüfdurchführung; Bewer-
tung der Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
5  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a-c
6) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-
fung von Schmiedestücken nach Stand der
Technik; Prüfdurchführung; Bewertung der
Unregelmäßigkeiten; Prüfbericht
5  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a,b,c
7) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-
fung von Gussstücken nach Stand der Tech-
nik; Prüfdurchführung; Bewertung der Unre-
gelmäßigkeiten; Prüfbericht
5  XAbschnitt F
F5a-c,f/F6a,b/F7a,b/F8a,e,f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a,b/E2a-d,e,f/E3a,b/E4a-f/E5c,d/
E6a-f/E7a,b,c
8) Erstellung von Prüfanweisungen für die Prü-
fung an komplexen Bauteilen nach Stand der
Technik
5  XAbschnitt E
E1a/E2a-c,e/E3c/E4b,c,e/E5b,c/
E6b-d,f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    20 


4.
Entsprechungen für Ultraschallprüfung (Ultrasonic Testing, UT)

4.1
Stufe 1

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Ultraschallprüfung (UT)
Praktische Anforderungen Stufe 1
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
1) Prüfköpfe und Gerätetechniken 4 X Abschnitt F
F8a-c
Abschnitt A
A4b
2) Senkrechteinschallung
- Berechnung von Schallwegen
1 X Abschnitt F
F8a-c
Abschnitt A
A4b
3) Schrägeinschallung
- Bestimmen des X-Maßes und wahren Win-
kels
2 X Abschnitt F
F8a-c
Abschnitt A
A4b
4) Messung und Berechnung von Schallbün-
deldurchmesser
2 X Abschnitt F
F6a/F7a-c
Abschnitt A
A5/A7b,d-g/A8a/A9
5) Messung von Schallgeschwindigkeiten mit
Zweipunktjustierung
2 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,c/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
6) Messung von Längen und Wanddicken nach
Prüfanweisung
8 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
7) Blechprüfung nach Prüfanweisung 3 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/
A9
8) Prüfung von Schmiedestücken nach Prüfan-
weisung
3 X 
9) Prüfung von Gussstücken nach Prüfanwei-
sung
3 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,d,
e,g/A8/A9
10) Prüfung von Schweißnähten nach Prüfan-
weisung
4 X 
11) Ermittlung von Nebenechos und Zusatz-
echos nach Prüfanweisung
2 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c/A4b/A5/A6/A7b,d,e,
g/A8/A9
12) Diverse Übungen zur Senkrecht- und
Schrägeinschallung an unterschiedlichen
Prüfteilen unterschiedlicher Werkstoffe nach
Prüfanweisung
11 X Abschnitt F
F3a-c/F4a-d/F5f/F6a-f/F8a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,d/A3c,d/A4b/A5/A6/A7b,
d-g/A8/A9
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten   45  


5.
Entsprechungen für Durchstrahlungsprüfung (Radigraphic Testing, RT)

5.1
Stufe 1

PRAKTISCHE SCHULUNG
zur Umsetzung der DIN EN ISO 9712
Berufsausbildung Werkstoffprüfer/in
ARP
Durchstrahlungsprüfung (RT)
Praktische Anforderungen Stufe 1
Mindest-
dauer
UE
Ausbildungsjahr Berufsbildpositionen
123-4
1) Aufbau und Bedienung von Röntgenanlagen
und Gammaarbeitsgeräten; Strahlenschutz
4  XAbschnitt F
F3a-c/F5a/F7a,b/8a
Abschnitt A
A6b,d
2) Filmentwicklung, Protokollierung und Auswer-
tung
4  XAbschnitt F
F4a,b,d/F5a/F8a,d-f
Abschnitt A
A1a/A2a,c,d/A8a
3) Maßnahmen gegen Streustrahlung 2  XAbschnitt F
F3b,c/F4a,b/F5a,b
4) Betrachtung vorliegender Durchstrahlungs-
aufnahmen hinsichtlich Verarbeitungs- und
aufnahmetechnischer Fehler
4  XAbschnitt F
F5a/F7a-c
Abschnitt A
A1a/A2a,c,d/A8a
5) Durchstrahlung von Schweißnähten nach
Prüfanweisung
8  XAbschnitt F
F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
Abschnitt A
A1a/A2d/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5a-c/
E6a-f/E7a-c
6) Anfertigen von Zentral- und Ellipsenaufnah-
men von Rohrleitungsabschnitten nach Prüf-
anweisung
10  X
7) Anfertigen von Doppelwandaufnahmen an
Schweißnähten nach Prüfanweisung
10  X
8) Erstellen von Übersichtsaufnahmen von
Gussteilen nach Prüfanweisung
6  XAbschnitt F
F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/
E6a-f/E7a-c
9) Durchstrahlung von Gussteilen mit Hilfe der
Mehrfilmtechnik nach Prüfanweisung
4  XAbschnitt F
F3a-c/F4a,b,d/F5a-c,f/F6a,b/F7a-c/
F8a,d-f
Abschnitt A
A1a/A2a/A4b/A5/A6/A7b,d-g/A8/A9
Abschnitt E
E1a/E2a-f/E3a,c,d/E4a,d/E5b-c/
E6a-f/E7a-c
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten    52