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§ 19 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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§ 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- b)
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- c)
- Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- d)
- Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- e)
- Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- f)
- Prüfprotokolle zu erstellen,
- g)
- fachliche Berechnungen durchzuführen,
- h)
- die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
- i)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Zugversuch,
- b)
- Härteprüfung,
- c)
- Sichtprüfung,
- d)
- Eindringprüfung,
- e)
- Präparation eines Mikroschliffs und
- f)
- messmikroskopische Auswertung;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.
Zitierungen von § 19 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkStPrüfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WerkStPrüfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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