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§ 20 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Zerstörungsfreie Prüfprozesse,
- 2.
- Prüfanweisungen,
- 3.
- Beanspruchungen technischer Systeme,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
- b)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- c)
- Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- d)
- Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- e)
- Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- f)
- einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
- Prüfvariante 1
- a)
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 3.
- Prüfvariante 2
- a)
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- b)
- die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten;
- 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfanweisungen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Oberflächenprüfverfahren zu verfassen,
- b)
- Prüftechnik, Art und Umfang der Oberflächenprüfung festzulegen,
- c)
- system- und verfahrensbezogene Regelwerke zu identifizieren,
- d)
- Prüf-, Mess- und Hilfsmittel und deren Kontrolle festzulegen,
- e)
- Mindestanforderungen an das Prüfpersonal festzulegen,
- f)
- Ablauf der Oberflächenprüfung, Vor- und Nachbereitung zu beschreiben,
- g)
- Kriterien zur Anzeigenbewertung und Maßnahmen bei unzulässigen Anzeigen festzulegen,
- h)
- Hinweise zur Prüfdokumentation zu geben;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Beanspruchungen technischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- verfahrenstechnisch bestimmte Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen zerstörungsfreien Prüfverfahren zu unterscheiden,
- b)
- spezifische werkstoff-, herstellungs- und betriebsbedingte Inhomogenitäten zu unterscheiden,
- c)
- Schwachstellen in technischen Systemen und Strukturen zu identifizieren,
- d)
- Bereiche, die durch Bauteilform, Konstruktion, Werkstoff, Betriebs- und Umgebungsbeanspruchung besonders belastet werden, zu identifizieren,
- e)
- themenbezogene Berechnungen durchzuführen,
- f)
- Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 20 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkStPrüfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WerkStPrüfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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