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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin


Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Eigenschaften und Einsatz-
möglichkeiten von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden
b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und
chemischen Eigenschaften beurteilen
c) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln
d) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ be-
werten
4 
2 Verarbeitungs- und Ver-
edelungsverfahren für
metallische Werkstoffe und
deren Anwendungsmöglich-
keiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern,
Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unter-
scheiden
b) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfah-
ren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften
einordnen
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
5 
d) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Lö-
ten und Schweißen, zwischen gleichen und unter-
schiedlichen Werkstoffen unterscheiden
 2
3 Verarbeitungs- und Ver-
edelungsverfahren für nicht
metallische Werkstoffe und
deren Anwendungs-
möglichkeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere
Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden
b) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Kera-
mik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen,
unterscheiden
c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen
5 
d) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben
und Schweißen, unterscheiden
 2
4 Grundlagen der Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver-
fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und
Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden
b) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfver-
fahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-,
Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprü-
fung, unterscheiden
c) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer
Prüfverfahren unterscheiden
d) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere
Spektrometrie, unterscheiden und anwenden
e) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln
f) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sen-
sorik unterscheiden
10 
g) manuelle, automatisierte und computergestützte Prü-
fungen unterscheiden
 2
5Planen und Vorbereiten von
Prüfaufträgen, Auswählen und
Überprüfen von Prüfmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit
prüfen
b) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und
Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen
6 
c) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksich-
tigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und
Vorgaben festlegen und kennzeichnen
  
d) Prüfverfahren auswählen  2
6Einrichten von
Prüfarbeitsplätzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung
vorbereiten
b) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter über-
prüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbe-
dingungen sicherstellen
c) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentie-
ren
d) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersu-
chungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrich-
ten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung
einstellen
5 
7 Durchführen von Prüfungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver-
such, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch,
durchführen
12 
b) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Ober-
flächenverfahren, durchführen
6 
c) materialografische Präparation und lichtmikroskopi-
sche Prüfverfahren durchführen
8 
d) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften
und Größen überwachen
e) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störun-
gen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
einleiten
 2
f) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung so-
wie Bauteilmaterialografie, anwenden
g) produktbezogene Prüfverfahren auswählen und
durchführen
 8
8 Bewerten von Prüf-
ergebnissen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung,
Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Ver-
gleichsmustern oder -katalogen vergleichen, be-
schreiben, bewerten und protokollieren
3 
b) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation
kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, ins-
besondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten
c) Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder
Kunden abstimmen
 6
9 Dokumentieren von Prü-
fungsverlauf, Messwerten und
Prüfergebnissen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel,
Messwerte und Ergebnisse dokumentieren
b) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro-
tokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Gra-
fiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden
c) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen
6 
d) Messwerte statistisch darstellen und auswerten
e) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und
präsentieren
f) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härte-
prüfverfahren, bestimmen
 6


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Ändern und Beurteilen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen
beurteilen
b) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung
sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festle-
gen
c) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-,
Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglü-
hen, durchführen
d) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Al-
tern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchfüh-
ren
e) thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein-
und Ausdiffundieren von Elementen durchführen
f) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener
Werkstoffeigenschaften festlegen
g) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier-
Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-
Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten
h) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch
Stirnabschreckversuch bestimmen
i) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von me-
tallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fü-
gen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen
 10
2Ermitteln mechanisch-
technologischer Werk-
stoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk-
stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln
b) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
c) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiege-
prüfung ermitteln
d) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversu-
che prüfen
e) weitere mechanisch-technologische Untersuchungs-
verfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und
Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergeb-
nisse bewerten
 12
3Durchführen metallografischer
Untersuchungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Proben für metallografische Untersuchungen durch
Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten
b) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur
Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durch-
führen
c) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch
untersuchen
d) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und
Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nicht-
metallische Einschlüsse, identifizieren
e) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Ei-
sengusswerkstoffen identifizieren
f) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung
identifizieren
g) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwil-
lingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kup-
fer-Zink-Legierung identifizieren
h) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad,
quantifizieren
i) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und
Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanaly-
tisch ermitteln
j) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Ras-
terelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen
und Ergebnisse bewerten
k) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
 24
4Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und
Eindringverfahren, prüfen
c) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen
d) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewer-
ten
 5
5Ermitteln sonstiger Werkstoff-
und Produkteigenschaften
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Oberflächenrauheit messen und bewerten
b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
c) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur
Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand-
lungsprozessen durchführen und bewerten
 4
6Analysieren von
Fehlerursachen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, ver-
arbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte
Einwirkungen beurteilen
c) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von metallischen Werkstoffen identifizieren und
bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Tem-
peratur, Feuchtigkeit und Chemikalien
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 14


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Einordnen von Aufbau und
Struktur von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner
Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau un-
terscheiden
b) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen
durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisato-
ren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate,
bewerten
c) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von
Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern
unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung
bewerten
 6
2Beurteilen der Eigenschaften
von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys-
tematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbei-
tungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen
b) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere
thermische Ausdehnung und Phasenübergang, be-
werten
c) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von
Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit,
insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen
d) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsme-
chanismen beurteilen
 6
3Unterscheiden und Anwenden
von Verarbeitungsverfahren
für Kunststoffe
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften,
Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen
beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten
b) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen
und Extrudieren unterscheiden
c) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen
und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge
bewerten
d) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch
Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulka-
nisierungsvorgänge bewerten
e) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstof-
fen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbeson-
dere faserverstärkte Verbundwerkstoffe
f) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensent-
wicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische
Verarbeitungsverfahren anwenden
 10
4Ermitteln mechanisch-
technologischer Eigen-
schaften von Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-,
Biege- und Druckversuche ermitteln
b) Härte stationär und mobil ermitteln
c) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen
d) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversu-
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
ten
e) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermit-
teln und im Zusammenhang mit der Prozesskette be-
werten
 14
5Ermitteln thermischer,
physikalisch-chemischer
und morphologischer
Eigenschaften von
Kunststoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und
DMA-Analyse, durchführen
b) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversu-
che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer-
ten
c) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere
physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder
Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und
bewerten
d) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen
und bewerten
e) Probenpräparation für mikroskopische Verfahren
durchführen
f) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbe-
sondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung
und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, aus-
wählen, veranlassen und bewerten
 14
6Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere
zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und
Schichtdicke, durchführen
c) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, ver-
anlassen und bewerten
 5
7Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf-
ten von Kunststoffen identifizieren und bewerten, ins-
besondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht
im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und
Chemikalien
c) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werk-
stoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie
betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen
d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 14


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Beurteilen von Änderungen
der Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten
b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisenguss-
werkstoffen beurteilen
c) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, ins-
besondere von Kupfer und Aluminium sowie deren
Legierungen, beurteilen
d) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch
Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen
beurteilen
e) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgege-
benen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von
Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und
Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festle-
gen
f) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen
und bei der Planung von Wärmebehandlungen be-
rücksichtigen
 14
2Planen und Festlegen
betrieblicher Arbeits- und
Prüfabläufe
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu-
fen und zeitlichen Vorgaben festlegen
b) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und
beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschla-
gen und einleiten
 6
3Auswählen von Wärme-
behandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär-
mebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Ver-
güten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, aus-
wählen
b) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung
von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoff-
auswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Form-
änderungen einsetzen
c) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammer-
öfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbad-
öfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhär-
teanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatz-
möglichkeit auswählen
 4
4Vorbereiten und Bedienen von
Wärmebehandlungsanlagen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) Werkstücke und Proben reinigen
b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme-
behandlungen vorbereiten
c) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen
d) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von
Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirt-
schaftlichkeit chargieren
e) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbeson-
dere Parameter einstellen und Wärmebehandlungs-
programme auswählen
f) Wärmebehandlungen durchführen
g) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steu-
ern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturver-
teilung und Ofenatmosphäre bestimmen
 15
5Nachbehandeln und Frei-
geben wärmebehandelter
Teile
(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)
a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten
b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimie-
ren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen
c) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbei-
ten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren
d) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung
durchführen
 4
6Prüfen und Bestimmen von
Werkstoffeigenschaften
(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)
a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver-
fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln
b) Proben für metallografische Untersuchungen, insbe-
sondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen,
vorbereiten
c) mikroskopische und makroskopische Untersuchun-
gen durchführen und bewerten
d) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbeson-
dere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restauste-
nit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren
e) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen,
insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung,
quantifizieren
f) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch
auswerten
g) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln
h) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und
Produkten durchführen
 16
7Anwenden zerstörungsfreier
Werkstoffprüfverfahren
(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)
a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen
b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten
c) Verwechslungsprüfung durchführen
 6
8Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen
auf Fehlerursachen schließen
c) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen
und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei-
tungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Pro-
zesse beurteilen
d) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln
 4


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Unterscheiden von
Beanspruchungen und
Fehlerarten in technischen
Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen
unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbe-
sondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken,
Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerk-
stoffen, identifizieren
b) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezi-
fischen technischen Anlagen und Systemen im Kon-
text der Anlage oder Komponente unterscheiden
 10
2Vorbereiten von Prüfeinsätzen
in technischen Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra-
ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf-
träge umsetzen
b) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen un-
ter Berücksichtigung der kundenspezifischen, nor-
mativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen
und anwenden
c) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kun-
denspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementan-
forderungen beschaffen, bewerten und berücksichti-
gen
d) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich
Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicher-
heitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanfor-
derungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigun-
gen einholen
e) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstel-
len
f) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit
Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüf-
beteiligten abstimmen und optimieren
 6
3Vorbereiten von Prüf-
arbeitsplätzen in technischen
Systemen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er-
mitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchfüh-
rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin-
gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und bera-
ten
b) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im
Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbar-
keit nach den geforderten Vorgaben beurteilen
c) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlen-
schutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistun-
gen veranlassen, überwachen und prüfen
d) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der an-
lagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbe-
ziehung der Belastungsbedingungen positionieren
 8
4Durchführen von Prüf-
verfahren und -prozessen im
Einsatzgebiet und Umsetzen
von Anforderungen des Qua-
litätsmanagements
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah-
meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchfüh-
rung und Dokumentation unterscheiden
b) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werk-
stoffeigenschaften und Materialfehler prüfen
c) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von
Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in
unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschied-
lichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen
d) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblem-
abhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgren-
zen
e) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Ein-
satzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüf-
ergebnisse berücksichtigen
f) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen
Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren,
durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulver-
prüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprü-
fung untersuchen
 16
5Analysieren von Prüfer-
gebnissen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung
durchführen
b) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei
Stumpf- und Kehlnähten ermitteln
c) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zu-
lässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultra-
schall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung
nach Vorgaben bewerten
d) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter
Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander ver-
gleichen.
 10
6Durchführen von Maßnahmen
nach Prüfungen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb
freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen
b) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren
nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortli-
chen festlegen und durchführen
c) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache
mit Verantwortlichen festlegen und durchführen
d) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar doku-
mentieren
e) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen
f) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchfüh-
ren, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auf-
traggeber bewerten
 3
7Dokumentieren des techni-
schen Systemzustandes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und
Baupläne anwenden
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren und visualisieren
c) kundenspezifische Dokumentationsanforderungen
einhalten; komponenten- und systemspezifische Do-
kumentation erstellen
 10
8Analysieren von Fehler-
ursachen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 8)
a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung
von Schadensfällen festlegen
b) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur
Fehleranalyse festlegen und durchführen
 6


Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
42. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 8 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 8 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 8 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 8 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Handhaben von Arbeits- und
Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 5)
a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und
bereitstellen
b) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen
c) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie
Wärmebehandlungsmedien handhaben
d) pH-Wert bestimmen
e) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen
f) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen
g) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen
6 Betriebliche und technische
Kommunikation;
Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 8 Nummer 6)
a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins-
besondere technische Zeichnungen, Prüfanweisun-
gen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklis-
ten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswäh-
len, anwenden und archivieren
b) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und
Prüfobjekten erstellen
c) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Be-
rücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere
Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren
2 
d) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
führen
e) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitra-
gen
f) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements
anwenden
 3
7 Bearbeiten von Werkstücken
aus unterschiedlichen
Werkstoffen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 7)
a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und
überprüfen
b) Oberflächenqualität beurteilen
c) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen
und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kenn-
zeichnen
3 
d) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig her-
stellen
 2
8Warten und Pflegen von
Werkzeugen, Messgeräten
und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 8 Nummer 8)
a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich-
tungen pflegen
b) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten
und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen
c) Messgeräte kalibrieren
3 




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkStPrüfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WerkStPrüfAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 11 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 12 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 15 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 16 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 19 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 20 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...