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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Anlage 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Eigenschaften und Einsatz- möglichkeiten von Werk- stoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden b) Werkstoffe nach physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften beurteilen c) Eigenschaften von Werkstoffen qualitativ ermitteln d) Beanspruchungsarten von Bauteilen qualitativ be- werten | 4 | |
2 | Verarbeitungs- und Ver- edelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglich- keiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern, Schmieden, Walzen und spanende Verfahren, unter- scheiden b) Wärmebehandlungen und andere Veredelungsverfah- ren zur Erzielung spezifischer Werkstoffeigenschaften einordnen c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen | 5 | |
d) Fügeverfahren, insbesondere Schrauben, Kleben, Lö- ten und Schweißen, zwischen gleichen und unter- schiedlichen Werkstoffen unterscheiden | 2 | |||
3 | Verarbeitungs- und Ver- edelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungs- möglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden b) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren für Kera- mik, insbesondere Pressen, Sintern und Schleifen, unterscheiden c) verfahrensspezifische Eigenschaften beurteilen | 5 | |
d) Fügeverfahren für Kunststoffe, insbesondere Kleben und Schweißen, unterscheiden | 2 | |||
4 | Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver- fahren, insbesondere Zugversuch, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, unterscheiden b) physikalische Grundlagen zerstörungsfreier Prüfver- fahren, insbesondere Ultraschall-, Durchstrahlungs-, Eindring-, Magnetpulver-, Wirbelstrom- und Sichtprü- fung, unterscheiden c) physikalische Zusammenhänge lichtmikroskopischer Prüfverfahren unterscheiden d) gerätetechnische Analyseverfahren, insbesondere Spektrometrie, unterscheiden und anwenden e) Stoffeigenschaften, insbesondere Dichte, ermitteln f) physikalische Grundlagen der Messtechnik und Sen- sorik unterscheiden | 10 | |
g) manuelle, automatisierte und computergestützte Prü- fungen unterscheiden | 2 | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen b) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien, Mess- und Hilfsmittel auswählen, überprüfen und bereitstellen | 6 | |
c) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben unter Berücksich- tigung der Untersuchungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben festlegen und kennzeichnen | ||||
d) Prüfverfahren auswählen | 2 | |||
6 | Einrichten von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die Prüfung vorbereiten b) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter über- prüfen und berücksichtigen; Einhaltung der Prüfbe- dingungen sicherstellen c) Prüfvorbereitungen und -bedingungen dokumentie- ren d) Prüfeinrichtung unter Berücksichtigung der Untersu- chungsziele, Prüfvorschriften und Vorgaben einrich- ten, Funktionstüchtigkeit überprüfen; Prüfeinrichtung einstellen | 5 | |
7 | Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver- such, Härteprüfung und Kerbschlagbiegeversuch, durchführen | 12 | |
b) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Ober- flächenverfahren, durchführen | 6 | |||
c) materialografische Präparation und lichtmikroskopi- sche Prüfverfahren durchführen | 8 | |||
d) Toleranzgrenzen für die zu messenden Eigenschaften und Größen überwachen e) Prüfablauf überwachen, Abweichungen und Störun- gen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | 2 | |||
f) mobile Prüfverfahren, insbesondere Härteprüfung so- wie Bauteilmaterialografie, anwenden g) produktbezogene Prüfverfahren auswählen und durchführen | 8 | |||
8 | Bewerten von Prüf- ergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung, Regelwerk oder technischer Spezifikation mit Ver- gleichsmustern oder -katalogen vergleichen, be- schreiben, bewerten und protokollieren | 3 | |
b) Prüfobjekte aufgrund Prüfergebnis nach Spezifikation kennzeichnen und die geforderten Maßnahmen, ins- besondere Nachprüfungen und Korrekturen, einleiten c) Freigabeentscheidung mit Verantwortlichen oder Kunden abstimmen | 6 | |||
9 | Dokumentieren von Prü- fungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, Messwerte und Ergebnisse dokumentieren b) computergestützte Verfahren zum Erstellen von Pro- tokollen, Untersuchungsberichten, Tabellen und Gra- fiken sowie digitale Bilddokumentation anwenden c) Prüfergebnisse auf Plausibilität prüfen | 6 | |
d) Messwerte statistisch darstellen und auswerten e) Prüfergebnisse zu Berichten zusammenfassen und präsentieren f) Messunsicherheiten, insbesondere an einem Härte- prüfverfahren, bestimmen | 6 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen b) Behandlungsmittel zur Erwärmung und Abkühlung sowie Schutzmittel der Wärmebehandlung unter Be- rücksichtigung der Werkstoffe und Verfahren festle- gen c) Glühverfahren, insbesondere Grobkorn-, Normal-, Weich-, Spannungsarm- und Rekristallisationsglü- hen, durchführen d) Wärmebehandlungen, insbesondere Anlassen, Al- tern, Aushärten, Vergüten und Tiefkühlen, durchfüh- ren e) thermochemische Wärmebehandlungen zum Ein- und Ausdiffundieren von Elementen durchführen f) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung vorgegebener Werkstoffeigenschaften festlegen g) unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisier- Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs- Schaubildern wärmebehandeln, insbesondere härten h) Durchhärtbarkeit von Eisenbasislegierungen durch Stirnabschreckversuch bestimmen i) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften von me- tallischen Werkstoffen durch Wärmebehandlung, Fü- gen, Kalt- und Warmumformungen beurteilen | 10 | |
2 | Ermitteln mechanisch- technologischer Werk- stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk- stoffen durch Zug- und Druckversuche ermitteln b) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver- fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln c) Zähigkeit von Werkstoffen durch Kerbschlagbiege- prüfung ermitteln d) Umformungsverhalten durch Biege- und Faltversu- che prüfen e) weitere mechanisch-technologische Untersuchungs- verfahren, insbesondere Schwing-, Zeitstand- und Kriechversuche, auswählen, veranlassen und Ergeb- nisse bewerten | 12 | |
3 | Durchführen metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen und Ätzen von Oberflächen vorbereiten b) makroskopische Untersuchungen, insbesondere zur Beurteilung von Reinheitsgrad und Seigerung, durch- führen c) Gefüge metallischer Werkstoffe lichtmikroskopisch untersuchen d) Gefügebestandteile in Stahl, insbesondere Korn- und Zwillingsgrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit und nicht- metallische Einschlüsse, identifizieren e) Ferrit, Perlit, Martensit, Graphit und Ledeburit in Ei- sengusswerkstoffen identifizieren f) Ausscheidungen in einer Aluminiumgusslegierung identifizieren g) Gefügebestandteile, insbesondere Korn- und Zwil- lingsgrenzen, alpha- und beta-Phase, in einer Kup- fer-Zink-Legierung identifizieren h) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Reinheitsgrad, quantifizieren i) Flächenanteil einzelner Gefügebestandteile und Schichtdicken an metallischen Werkstoffen bildanaly- tisch ermitteln j) weitere Untersuchungsverfahren, insbesondere Ras- terelektronenmikroskopie, auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewerten k) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen | 24 | |
4 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) Oberflächen, insbesondere mit Magnetpulver- und Eindringverfahren, prüfen c) Senkrechtprüfungen mit Ultraschall durchführen d) zerstörungsfreie Prüfverfahren auswählen und bewer- ten | 5 | |
5 | Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Oberflächenrauheit messen und bewerten b) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten c) Thermoanalysen an Ein- und Mehrstoffsystemen zur Bestimmung von Ausscheidungs- und Umwand- lungsprozessen durchführen und bewerten | 4 | |
6 | Analysieren von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) Änderungen von Eigenschaften durch werkstoff-, ver- arbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen c) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf- ten von metallischen Werkstoffen identifizieren und bewerten, insbesondere durch Einwirkung von Tem- peratur, Feuchtigkeit und Chemikalien d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln | 14 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner Kunststoffe ausgehend vom molekularen Aufbau un- terscheiden b) Beeinflussung der Funktionalität von Kunststoffen durch Additive, insbesondere Gleitmittel, Stabilisato- ren, Weichmacher, Füllstoffe und Kunststoffrecyclate, bewerten c) Verstärkung von Kunststoffen durch den Einsatz von Pulvern, Kurzfasern, Langfasern und Endlosfasern unterscheiden und im Hinblick auf ihre Anwendung bewerten | 6 | |
2 | Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys- tematische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbei- tungsverfahren und Einsatzgebieten zuordnen b) thermomechanische Eigenschaften, insbesondere thermische Ausdehnung und Phasenübergang, be- werten c) mechanische Eigenschaften in Abhängigkeit von Temperatur und Beanspruchungsgeschwindigkeit, insbesondere Relaxation und Kriechen, beurteilen d) werkstoff- und anwendungsspezifische Alterungsme- chanismen beurteilen | 6 | |
3 | Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften, Verarbeitungsverfahren und Produktanforderungen beurteilen; Compounds und Masterbatches bewerten b) Verarbeitung von Thermoplasten durch Spritzgießen und Extrudieren unterscheiden c) Verarbeitung von Duroplasten durch Gießen, Pressen und Tränken unterscheiden; Aushärtungsvorgänge bewerten d) Verarbeitung von Elastomeren, insbesondere durch Spritzgießen und Extrudieren, unterscheiden; Vulka- nisierungsvorgänge bewerten e) Herstellung und Bearbeitung von Verbundwerkstof- fen mit Kunststoffmatrix unterscheiden, insbeson- dere faserverstärkte Verbundwerkstoffe f) im Rahmen von Anwendungs- und Verfahrensent- wicklung oder Qualitätssicherung betriebsspezifische Verarbeitungsverfahren anwenden | 10 | |
4 | Ermitteln mechanisch- technologischer Eigen- schaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und Druckversuche ermitteln b) Härte stationär und mobil ermitteln c) Schlagzähigkeitsprüfung durchführen d) Zeitstandfestigkeits-, Relaxations- und Kriechversu- che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer- ten e) Orientierungsabhängigkeit der Eigenschaften ermit- teln und im Zusammenhang mit der Prozesskette be- werten | 14 | |
5 | Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, durchführen b) Infrarotspektroskopie, TGA-Analyse und Glühversu- che auswählen, veranlassen und Ergebnisse bewer- ten c) produktspezifische Analyseverfahren, insbesondere physiologische Prüfungen, Emissionsprüfungen oder Migrationsmessungen, auswählen, veranlassen und bewerten d) rheologische Prüfverfahren auswählen, veranlassen und bewerten e) Probenpräparation für mikroskopische Verfahren durchführen f) auf- und durchlichtmikroskopische Verfahren, insbe- sondere zur Beurteilung der Morphologie, Verteilung und Orientierung von Füllstoffen und Fasern, aus- wählen, veranlassen und bewerten | 14 | |
6 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) zerstörungsfreie Oberflächenverfahren, insbesondere zur Ermittlung von Glanzgrad, Farbmetrik und Schichtdicke, durchführen c) zerstörungsfreie Volumenverfahren auswählen, ver- anlassen und bewerten | 5 | |
7 | Analysieren von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) umgebungsbedingte Veränderungen der Eigenschaf- ten von Kunststoffen identifizieren und bewerten, ins- besondere durch Einwirkung von Temperatur, Licht im sichtbaren und im UV-Bereich, Feuchtigkeit und Chemikalien c) Änderungen von Produkteigenschaften durch Werk- stoffauswahl, verarbeitungs-, konstruktions- sowie betriebsbedingte Einwirkungen beurteilen d) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen e) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten b) Wärmebehandelbarkeit von Stählen und Eisenguss- werkstoffen beurteilen c) Wärmebehandelbarkeit von Nichteisenmetallen, ins- besondere von Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen, beurteilen d) Beeinflussung der Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung, Kalt- und Warmumformungen beurteilen e) Zeit-Temperatur-Verläufe zur Erzielung von vorgege- benen Werkstoffeigenschaften unter Nutzung von Zeit-Temperatur-Austenitisierungs-Schaubildern und Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Schaubildern festle- gen f) Ergebnisse von Stirnabschreckversuchen beurteilen und bei der Planung von Wärmebehandlungen be- rücksichtigen | 14 | |
2 | Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsabläu- fen und zeitlichen Vorgaben festlegen b) Machbarkeit der Kundenvorgaben überprüfen und beurteilen, bei Abweichungen Maßnahmen vorschla- gen und einleiten | 6 | |
3 | Auswählen von Wärme- behandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär- mebehandlungsverfahren, insbesondere Glühen, Ver- güten, Oberflächenhärten, Härten und Nitrieren, aus- wählen b) Wärmebehandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Anlagentypen und Abschreckmedien, Werkstoff- auswahl, Bauteilgeometrie, Verzug, Maß- und Form- änderungen einsetzen c) Wärmebehandlungsanlagen, insbesondere Kammer- öfen, Vakuumöfen, Schacht- und Topföfen, Salzbad- öfen, Durchlaufanlagen, Induktions- und Flammhär- teanlagen sowie Tiefkühleinrichtungen, nach Einsatz- möglichkeit auswählen | 4 | |
4 | Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) Werkstücke und Proben reinigen b) Werkstücke und Proben für örtlich begrenzte Wärme- behandlungen vorbereiten c) Chargiermittel und Chargierhilfsmittel auswählen d) Werkstücke und Proben unter Berücksichtigung von Verzugs- und Maßänderungsverhalten und Wirt- schaftlichkeit chargieren e) Wärmebehandlungsanlagen vorbereiten, insbeson- dere Parameter einstellen und Wärmebehandlungs- programme auswählen f) Wärmebehandlungen durchführen g) Wärmebehandlungsprozesse überwachen und steu- ern, insbesondere Temperaturverlauf, Temperaturver- teilung und Ofenatmosphäre bestimmen | 15 | |
5 | Nachbehandeln und Frei- geben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten b) Zwischenprüfungen durchführen, Prozesse optimie- ren, weitere Wärmebehandlungsschritte festlegen c) Endkontrollen durchführen, erforderliche Nacharbei- ten veranlassen, Teile freigeben und dechargieren d) Oberflächenbehandlung nach der Wärmebehandlung durchführen | 4 | |
6 | Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver- fahren Brinell, Rockwell und Vickers, ermitteln b) Proben für metallografische Untersuchungen, insbe- sondere durch Beizen und Ätzen von Oberflächen, vorbereiten c) mikroskopische und makroskopische Untersuchun- gen durchführen und bewerten d) Gefügebestandteile in Eisenwerkstoffen, insbeson- dere Korngrenzen, Ferrit, Perlit, Martensit, Restauste- nit und nichtmetallische Einschlüsse, identifizieren e) Gefüge metallischer Werkstoffe mittels Richtreihen, insbesondere zu Korngröße und Karbidverteilung, quantifizieren f) Härtetiefen ermitteln; Randschichten metallografisch auswerten g) Schichtdicken an metallischen Werkstoffen ermitteln h) Untersuchungen an fehlerhaften Werkstoffen und Produkten durchführen | 16 | |
7 | Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) Oberflächenverfahren anwenden und bewerten c) Verwechslungsprüfung durchführen | 6 | |
8 | Analysieren von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) | a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen auf Fehlerursachen schließen c) die Beeinflussung der Eigenschaften von Werkstoffen und Bauteilen durch Verarbeitungs- und Bearbei- tungsverfahren sowie vor- und nachgeschaltete Pro- zesse beurteilen d) Vorschläge zur Fehlervermeidung entwickeln | 4 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen unterschiedlicher Werkstoffe interpretieren, insbe- sondere Fehler in Schweißnähten, Gussstücken, Schmiedeteilen, Walzprodukten und Verbundwerk- stoffen, identifizieren b) Beanspruchung von Prüfbereichen in branchenspezi- fischen technischen Anlagen und Systemen im Kon- text der Anlage oder Komponente unterscheiden | 10 | |
2 | Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra- ten, Funktionsprüfungen durchführen und Prüfauf- träge umsetzen b) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfungen un- ter Berücksichtigung der kundenspezifischen, nor- mativen und gesetzlichen Anforderungen erstellen und anwenden c) vor Ort prüftechnisch relevante branchen- und kun- denspezifische Prüf- und Qualitätsmanagementan- forderungen beschaffen, bewerten und berücksichti- gen d) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Bereich Prüfmittelbeschaffung, Arbeitsschutz- und Sicher- heitsvorkehrungen und Qualitätsmanagementanfor- derungen am Prüfort ermitteln; Einsatzgenehmigun- gen einholen e) Dokumentation für Anzeigen-Protokollierung erstel- len f) Prüfungen in betriebliche Abläufe einpassen, mit Kunden, Auditoren, Prüfaufsichtspersonal und Prüf- beteiligten abstimmen und optimieren | 6 | |
3 | Vorbereiten von Prüf- arbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er- mitteln, Verantwortungsbereiche und Prüfdurchfüh- rung abstimmen, Kunden auf spezifische Prüfbedin- gungen und Prüfdurchführungen hinweisen und bera- ten b) prüfungsrelevante Komponenten und Bereiche im Einsatzgebiet ermitteln; Zugänglichkeit und Prüfbar- keit nach den geforderten Vorgaben beurteilen c) örtliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen und Strahlen- schutzmaßnahmen berücksichtigen; Fremdleistun- gen veranlassen, überwachen und prüfen d) Prüfgeräte und -mittel unter Berücksichtigung der an- lagenspezifischen Gegebenheiten und unter Einbe- ziehung der Belastungsbedingungen positionieren | 8 | |
4 | Durchführen von Prüf- verfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qua- litätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah- meprüfungen hinsichtlich Prüfmittel, Prüfdurchfüh- rung und Dokumentation unterscheiden b) Bauteile und Komponenten auf Dimensionen, Werk- stoffeigenschaften und Materialfehler prüfen c) Prüfanweisungen für zerstörungsfreie Prüfung von Oberflächenfehlern und oberflächennahen Fehlern in unterschiedlichen technischen Anlagen, unterschied- lichen Werkstoffen und Bauteildimensionen erstellen d) Prüftechniken verfahrensspezifisch und prüfproblem- abhängig auswählen, Anwendungsbereiche abgren- zen e) umgebungs- und anlagenbedingte Einflüsse des Ein- satzgebietes auf die Prüfdurchführung und die Prüf- ergebnisse berücksichtigen f) Bauteile und Komponenten aus unterschiedlichen Werkstoffen mit zerstörungsfreien Prüfverfahren, durch Sichtprüfung, Eindringprüfung, Magnetpulver- prüfung, Ultraschallprüfung und Durchstrahlungsprü- fung untersuchen | 16 | |
5 | Analysieren von Prüfer- gebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | a) Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung durchführen b) Zulässigkeitsgrenzen in der Schweißnahtprüfung bei Stumpf- und Kehlnähten ermitteln c) Prüfungen unter Beachtung der Registrier- und Zu- lässigkeitsgrenzen in der Durchstrahlungs-, Ultra- schall-, Eindring-, Sicht- und Magnetpulverprüfung nach Vorgaben bewerten d) Prüfergebnisse verschiedener Prüfverfahren unter Beachtung der Zulässigkeitsgrenzen miteinander ver- gleichen. | 10 | |
6 | Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) | a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb freigeben; Prüfaufsichtspersonal benachrichtigen b) Nachbehandlungs- und Nachbearbeitungsverfahren nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortli- chen festlegen und durchführen c) Nachprüfungen nach Vereinbarung oder Absprache mit Verantwortlichen festlegen und durchführen d) Nachbehandlungsmaßnahmen nachvollziehbar doku- mentieren e) Arbeitsleistungen vertragsgemäß abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen, Nachkalkulationen durchführen f) Vergleich mit ursprünglicher Prüfplanung durchfüh- ren, Prüfergebnisse und Prüfdurchführung mit Auf- traggeber bewerten | 3 | |
7 | Dokumentieren des techni- schen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) | a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und Baupläne anwenden b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren und visualisieren c) kundenspezifische Dokumentationsanforderungen einhalten; komponenten- und systemspezifische Do- kumentation erstellen | 10 | |
8 | Analysieren von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8) | a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von Schadensfällen festlegen b) unterstützende zerstörungsfreie Prüfverfahren zur Fehleranalyse festlegen und durchführen | 6 |
Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) | a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und bereitstellen b) Arbeitsstoffe trennen, vereinigen und reinigen c) Säuren, Laugen, Salze und deren Lösungen sowie Wärmebehandlungsmedien handhaben d) pH-Wert bestimmen e) Lösungen, Emulsionen und Suspensionen herstellen f) Arbeitsstoffe auf Veränderungen überprüfen g) mit Gasen, Aerosolen und Lösemitteln umgehen | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) | a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins- besondere technische Zeichnungen, Prüfanweisun- gen, Spezifikationen, Skizzen, Normblätter, Stücklis- ten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, auswäh- len, anwenden und archivieren b) Prüfskizzen und Bemaßungen von Werkstücken und Prüfobjekten erstellen c) auftragsbezogene Daten und Dokumente unter Be- rücksichtigung des Datenschutzes, insbesondere Computer gestützt, pflegen, sichern und archivieren | 2 | |
d) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team führen e) Konflikte im Team erkennen und zur Lösung beitra- gen f) Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements anwenden | 3 | |||
7 | Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7) | a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und überprüfen b) Oberflächenqualität beurteilen c) Werkstücke durch Feilen, Bohren, Sägen, Schleifen und Polieren bearbeiten und verfahrensgerecht kenn- zeichnen | 3 | |
d) Verbindungen form-, kraft- und stoffschlüssig her- stellen | 2 | |||
8 | Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8) | a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich- tungen pflegen b) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Messgeräten und prüftechnischen Einrichtungen überprüfen c) Messgeräte kalibrieren | 3 |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WerkStPrüfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WerkStPrüfAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 11 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 12 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 15 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 16 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 19 WerkStPrüfAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 20 WerkStPrüfAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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