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Teil 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)
V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Metalltechnik,
- 2.
- Kunststofftechnik,
- 3.
- Wärmebehandlungstechnik,
- 4.
- Systemtechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in:
- 1.
- Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,
- 3.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,
- 4.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,
- 5.
- Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie
- 6.
- Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,
- 2.
- Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 4.
- Grundlagen der Prüfverfahren,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,
- 6.
- Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,
- 7.
- Durchführen von Prüfungen,
- 8.
- Bewerten von Prüfergebnissen,
- 9.
- Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind:
- 1.
- Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,
- 3.
- Durchführen metallografischer Untersuchungen,
- 4.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 5.
- Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,
- 6.
- Analysieren von Fehlerursachen.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind:
- 1.
- Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,
- 2.
- Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,
- 3.
- Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,
- 4.
- Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
- 5.
- Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,
- 6.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 7.
- Analysieren von Fehlerursachen.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind:
- 1.
- Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,
- 3.
- Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,
- 4.
- Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,
- 5.
- Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,
- 6.
- Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,
- 7.
- Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,
- 8.
- Analysieren von Fehlerursachen.
(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind:
- 1.
- Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,
- 2.
- Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,
- 3.
- Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,
- 4.
- Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,
- 5.
- Analysieren von Prüfergebnissen,
- 6.
- Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,
- 7.
- Dokumentieren des technischen Systemzustandes,
- 8.
- Analysieren von Fehlerursachen.
(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,
- 7.
- Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,
- 8.
- Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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