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Änderung Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 09.06.2017
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
§ 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: '(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen 1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet oder 2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.' |
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