Das
Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel
42 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66 (weggefallen)".
- b)
- Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 118a Teilungssachen".
- 2.
- In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.
- 3.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."
- 4.
- § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."
- 6.
- Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften über die Kostenhaftung entsprechend anzuwenden."
- 7.
- § 66 wird aufgehoben.
- 8.
- Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a Teilungssachen
Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet."
- 9.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".
- bb)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 (weggefallen)".
- cc)
- Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 9 Teilungssachen".
- b)
- Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen".
- c)
- Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.
- d)
- In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:
„Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen ...".
- e)
- Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
- f)
- Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„Abschnitt 9 Teilungssachen |
Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge- samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü- tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. |
23900 | Verfahrensgebühr | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu- ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 - höchstens 100,00 € |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0". |
-
- g)
- Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
| „Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | |
25210 | - Abdruck | 10,00 € |
25211 | - beglaubigter Abdruck Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 15,00 € |
25212 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 € |
25213 | - beglaubigte Datei Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | 10,00 € |
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 €". |
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Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586