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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (NotAufgÜbG k.a.Abk.)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 12
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Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 12
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig."
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 342" die Angabe „Absatz 1 und 2 Nummer 2" eingefügt.
- 2.
- In § 35 Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfte" die Wörter „sowie Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vermögensverzeichnissen," die Wörter „Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung," eingefügt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften."
- 2.
- Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat."
Artikel 5 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 GBO § 34, § 36, § 133a (neu)
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden." - 2.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt
- 1.
- das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört,
- 2.
- das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und
- 3.
- im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „ehelichen" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Nachlaßgericht oder dem nach § 344 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2" und das Wort „Amtsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig."
- 3.
- Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
„§ 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn- 1.
- die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
- 2.
- der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 6 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 GBV § 80, § 85, § 85a (neu)
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare
Der von dem Notar erteilte Grundbuchabdruck (§ 133a Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) ist mit der Aufschrift „Abdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Abdruck steht einem amtlichen Ausdruck gleich, wenn er mit dem Amtssiegel des Notars versehen und vom Notar unterschrieben ist." - 3.
- Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
„§ 85a Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:- 1.
- das Datum der Mitteilung,
- 2.
- die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
- 3.
- die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und
- 4.
- die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.
(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend."
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 FamFG § 344, § 363, § 364, § 365, § 366, § 368, § 369, § 370, § 487, § 488, § 492 (neu), § 493 (neu)
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 344 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt."
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht zuständig, das" durch die Wörter „der Notar zuständig, der" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat." - cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
- 3.
- In § 363 Absatz 1 werden die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „der Notar" ersetzt.
- 4.
- § 364 wird aufgehoben.
- 5.
- § 365 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Gericht" durch die Wörter „Der Notar" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter „in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
- 6.
- § 366 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „der Notar" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Gericht, wenn er" durch die Wörter „der Notar, wenn der Beteiligte" und die Wörter „auf der Geschäftsstelle" durch die Wörter „in den Geschäftsräumen des Notars" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Gericht" durch das Wort „Notar" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „der Notar" ersetzt.
- 7.
- § 368 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „der Notar" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 369 werden die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „den Notar" ersetzt.
- 9.
- In § 370 Satz 2 werden die Wörter „das Gericht" durch die Wörter „der Notar" ersetzt.
- 10.
- § 487 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
- 1.
- nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
- 2.
- nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
- 3.
- nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
- 4.
- die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe 㤤 364 bis 372" durch die Angabe 㤤 365 bis 372" ersetzt.
- 11.
- In § 488 Absatz 1 werden die Angabe „§ 1" durch die Wörter „den §§ 1 und 363" ersetzt und die Wörter „als gerichtliche" gestrichen.
- 12.
- Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt:
„§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren(1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet.(2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden.(3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar.
§ 493 Übergangsvorschrift
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Text in der Fassung des Artikels 44 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
Artikel 8 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 KostO mWv. 1. September 2014 mWv. 1. September 2013 GNotKG § 2, § 5, § 23, § 26, § 31, § 66, § 118a (neu), Anlage 1
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen.
- 3.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren an einen anderen Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert."
- 4.
- § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung in Teilungssachen schulden die Anteilsberechtigten."
- 6.
- Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- 7.
- § 66 wird aufgehoben.
- 8.
- Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
„§ 118a Teilungssachen
Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet." - 9.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen". - bb)
- Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 (weggefallen)". - cc)
- Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 9 Teilungssachen".
- b)
- Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen". - c)
- Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.
- d)
- In Nummer 12412 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:
„Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen ...". - e)
- Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
- f)
- Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„Abschnitt 9 Teilungssachen | ||
Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge- samtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü- tergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | ||
23900 | Verfahrensgebühr | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu- ständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf | 1,5 - höchstens 100,00 € |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf | 3,0". |
- g)
- Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle B |
„Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | ||
25210 | - Abdruck | 10,00 € |
25211 | - beglaubigter Abdruck Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 15,00 € |
25212 | - unbeglaubigte Datei | 5,00 € |
25213 | - beglaubigte Datei Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | 10,00 € |
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO | 15,00 €". |
Text in der Fassung des Artikels 44 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 EGBGB Artikel 148, Artikel 239
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 148 wird aufgehoben.
- 2.
- In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort „Verordnungsermächtigungen," das Wort „Länderöffnungsklauseln," eingefügt.
- 3.
- Artikel 239 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 239 Länderöffnungsklausel
Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist."
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Sind nach Landesrecht die Aufgaben der Nachlassgerichte den Notaren übertragen, so hat der zuständige Notar das Inventar selbst aufzunehmen." - 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „der Behörde, dem Beamten oder" gestrichen.
Artikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
- „Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden."
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BGB § 2003
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.
(2) § 2003 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 44 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
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