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Artikel 9 - Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (NotAufgÜbG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.09.2013, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 EGBGB Artikel 148, Artikel 239

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 148 wird aufgehoben.

2.
In der Überschrift des Siebten Teiles wird nach dem Wort „Verordnungsermächtigungen," das Wort „Länderöffnungsklauseln," eingefügt.

3.
Artikel 239 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 239 Länderöffnungsklausel

Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 NotAufgÜbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotAufgÜbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 5 StORMG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird folgender § ...