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Änderung Artikel 7 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 01.08.2013
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Artikel 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | Artikel 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | |
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 364 wird wie folgt gefasst: '§ 364 (weggefallen)'. b) Die folgenden Angaben werden angefügt: '§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493 Übergangsvorschrift'. 2. § 344 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: '(4a) Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.' b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'das Gericht zuständig, das' durch die Wörter 'der Notar zuständig, der' ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat.' cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: 'Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.' 3. In § 363 Absatz 1 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt. 4. § 364 wird aufgehoben. 5. § 365 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Das Gericht' durch die Wörter 'Der Notar' ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'auf der Geschäftsstelle' durch die Wörter 'in den Geschäftsräumen des Notars' ersetzt. 6. § 366 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter 'das Gericht, wenn er' durch die Wörter 'der Notar, wenn der Beteiligte' und die Wörter 'auf der Geschäftsstelle' durch die Wörter 'in den Geschäftsräumen des Notars' ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort 'Gericht' durch das Wort 'Notar' ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt. 7. § 368 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. In § 369 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'den Notar' ersetzt. 9. In § 370 Satz 2 werden die Wörter 'das Gericht' durch die Wörter 'der Notar' ersetzt. 10. § 487 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; 3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; 4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.' b) In Absatz 2 wird die Angabe '§§ 364 bis 372' durch die Angabe '§§ 365 bis 372' ersetzt. 11. In § 488 Absatz 1 werden die Angabe '§ 1' durch die Wörter 'den §§ 1 und 363' ersetzt und die Wörter 'als gerichtliche' gestrichen. 12. Die folgenden §§ 492 und 493 werden angefügt: '§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren (1) Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet. (2) Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. | (Text neue Fassung) |
§ 493 Übergangsvorschrift Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.' |
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