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Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 StPO § 58a, § 69, § 140, § 141, § 142, § 153a, § 246a, § 255a, § 268, § 397a, § 406d, § 453, § 454
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn- 1.
- damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
- 2.
- zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist."
- 2.
- Dem § 69 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern." - 3.
- § 140 wird wie folgt geändert:
- 4.
- § 141 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „8" durch die Angabe „9" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, oder das Gericht, das für eine von der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält; im Fall des § 140 Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das nach § 126 oder § 275a Absatz 6 zuständige Gericht."
- 5.
- In § 142 Absatz 2 wird die Angabe „2 und 5" durch die Angabe „2, 5 und 9" ersetzt.
- 6.
- § 153a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 246a Absatz 2 gilt entsprechend." - b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „6" die Angabe „und 8" eingefügt.
- 7.
- § 246a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf."
- c)
- Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
- 8.
- Nach § 255a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben." - 9.
- Nach § 268 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden." - 10.
- § 397a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182 und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angaben „174 bis 182," und „225," werden gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 11.
- § 406d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt."
- 12.
- Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend." - 13.
- In § 454 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „§ 246a Absatz 2," eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten." - 2.
- § 26 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren."
- 3.
- § 171b wird wie folgt gefasst:
„§ 171b(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184g des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar."
Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt:
„Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden." - b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen."
- 2.
- In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 197 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,".
- 2.
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird folgender § 31 angefügt:
- „§ 31 Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden."
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497) geändert worden ist, wird das Wort „achtzehnten" durch die Angabe „21." ersetzt.
Artikel 7 Folgeänderungen
Artikel 7 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 BRAO § 117a, PAO § 100, StBerG § 107, WPO § 82a
(1) In § 117a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt.
(2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt.
(3) In § 107 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt.
(4) In § 82a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt.
Artikel 8 Inkrafttreten
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2013.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
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