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Änderung § 20 EUAHiG vom 31.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 EUAHiG, alle Änderungen durch Artikel 4 FKAustGEG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des EUAHiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Anwendungsbestimmung | |
(Text alte Fassung) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. |
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