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Änderung § 20 EUAHiG vom 31.12.2015

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§ 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Anwendungsbestimmung


(Text alte Fassung)

Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. 2 Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 2 ist ab dem 30. September 2017 vorzunehmen und für zum 31. Dezember 2015 bestehende Konten und nach dem 31. Dezember 2015 neu eröffnete Konten im Sinne der in § 7 Absatz 2 angeführten Melde- und Sorgfaltspflichten und ergänzenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)