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§ 18 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Berechnung der Eigenmittel



(1) 1In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach § 17 Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland und die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungs-Zweckgesellschaften (nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats). 2Bei diesen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Spezialgesetze anerkannten Bestandteilen entsprechen.

(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats ist vorab anzuhören. 2Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. 2Es darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf die nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(4) 1Die Unternehmen, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. 2Die nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats zu übermitteln. 3Kann das anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglomerats abzuziehen.

(5) § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt nicht, wenn und solange das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, für das § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt und dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz im Inland hat.





 

Frühere Fassungen von § 18 FKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 7 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 6 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 26a AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuellvor 22.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 FKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FKAG Freistellung von den Eigenmittelanforderungen
... auf dessen Antrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelanforderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglomerats widerruflich ...
§ 23 FKAG Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen
... nur einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht dem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt ... entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen für ... für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen ...
§ 27 FKAG Begründung von Unternehmensbeziehungen (vom 01.01.2014)
... Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusammenfassung verantwortliche ... die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, ... Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem ... eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
§ 28 FKAG Gemischte Finanzholding-Gesellschaften
... Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 ... Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 zweiter ... 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt; ... ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. (4) Die Bundesanstalt ...
§ 30 FKAG Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
... oder einem nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 und einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im Ausland oder zwischen einem ... Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 50 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... ob die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
§ 39 WpIPrüfbV Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18, 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
... ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 26a AIFM-UmsG Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
... Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 7 FiMaAnpG Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
... unangebracht oder irreführend wäre" eingefügt. 3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften," die ... 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden." 19. § 10a wird ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 4 FkSolVEV Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". 2. In § 8 Absatz 2 Nummer ... 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". b) In Absatz 1 werden die ... „§ 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" und die Wörter „§ 10b Absatz 2 Satz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 40 PrüfbV Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) (vom 28.09.2013)
... ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 57 VAG Umfang der Prüfung (vom 19.12.2014)
... nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4 , den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des ...