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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:

a)
Instandhaltungstechnik,

b)
Fertigungstechnik oder

c)
Triebwerkstechnik,

3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,

2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,

3.
Abfertigen von Fluggeräten.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,

2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,

3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,

4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,

2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,

3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,

4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FlugGerMechAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung - (vom 01.08.2024)
... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie technische ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und ... von Funktionsprüfun- gen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... und Instandhaltung durchführen 5 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi- fikationsarbeiten nach ... 6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so- wie ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards ... 8 Berücksichtigen menschlicher Faktoren ( § 4 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen ... und Beheben von Störungen an Systemkomponenten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler ... bedienen 3 Abfertigen von Fluggeräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- ... und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) ... von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel- tenden ... 3 Fügen und Lösen von Struktur- bauteilen ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, ... 4 Montieren von Fluggerätsystem- komponenten ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach ... und Instandhalten von Triebwerksbauteilen ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen ... anwenden 2 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren b) ... von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk ( § 4 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches ... und Beheben von Störungen an Systemkomponenten ( § 4 Absatz 6 Nummer 4 ) a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen b) ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits- schutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kom- munizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...
Anlage 2 FlugGerMechAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung - (vom 01.08.2024)
... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... Ausbildung 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards ... mentieren 5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren ( § 4 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards ... 5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren ( § 4 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 11 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards ... 5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren ( § 4 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... beachten 13 bis 15 3 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek- trische Bauteile und ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... 3 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen ... von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) ... und Beheben von Störungen an Systemkomponenten ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 3 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen ... von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, ... Bodengeräte bedienen 5 Abfertigen von Fluggeräten ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) ... 6 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 3 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, ... Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen ... 5 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 11 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... und Instandhaltung durch- führen 4 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... anwenden 6 Montieren von Fluggerätsystemkomponenten ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 3 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... und Instandhaltung durch- führen 4 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach ... 5 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 14 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden ... Test- und Prüfgeräte anwenden 4 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach ... 5 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, ... und Instandhalten von Triebwerksbauteilen ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen ... 8 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de- montieren und montieren b) ... Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten ( § 4 Absatz 6 Nummer 4 ) d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... englischer Sprache, durch- führen 3 Instandhaltung ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach ... 5 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... und Beheben von Störungen an Systemkomponenten ( § 4 Absatz 6 Nummer 4 ) a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi- gung erstellen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ...
Anlage 3 FlugGerMechAusbV (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66) (vom 01.08.2024)