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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Instandhaltungstechnik,
- 2.
- Fertigungstechnik oder
- 3.
- Triebwerkstechnik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
- 1.
- Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
- a)
- Instandhaltungstechnik,
- b)
- Fertigungstechnik oder
- c)
- Triebwerkstechnik,
- 3.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 3.
- Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
- 5.
- Instandhaltung,
- 6.
- Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:
- 1.
- Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
- 2.
- Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
- 3.
- Abfertigen von Fluggeräten.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
- 2.
- Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
- 3.
- Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
- 4.
- Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
- 2.
- Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
- 3.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
- 4.
- Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.
(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
- 2.
- Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
- 3.
- Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
- 4.
- Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,
- b)
- Bauteile zu formen,
- c)
- Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,
- d)
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- e)
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;
- 2.
- die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Instandhaltungsauftrag,
- 2.
- Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Fluggerättechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
- b)
- Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
- c)
- luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
- d)
- die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
- 2.
- Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - 3.
- Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; - 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,
- b)
- fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,
- c)
- betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
- b)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
- c)
- funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
- d)
- Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Montagearbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
- 3.
- Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Fertigungsauftrag,
- 2.
- Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Fluggerättechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
- b)
- Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
- c)
- luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
- d)
- die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.
- 2.
- Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - 3.
- Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; - 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Fluggerätstrukturen unter Verwendung von luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,
- b)
- mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,
- c)
- technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,
- d)
- Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
- e)
- Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:
- a)
- luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
- b)
- funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,
- c)
- Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,
- d)
- die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Montagearbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,
- 3.
- Fertigungs- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Instandhaltungsauftrag,
- 2.
- Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,
- 3.
- Fluggerättechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
- b)
- Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
- c)
- luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
- d)
- die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
- 2.
- Prüfungsvariante 1
Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - 3.
- Prüfungsvariante 2
Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; - 4.
- der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
- b)
- triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,
- c)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
- d)
- gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,
- e)
- Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,
- f)
- Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
- b)
- deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
- c)
- funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
- d)
- den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Montagearbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
- 3.
- Triebwerks- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 ändert mWv. 1. August 2013 FlugMechAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
In Vertretung
B. Heitzer
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und an- wenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht- liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und ziel- orientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstof- fen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen formen f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten |
4 | Durchführen von Funktionsprüfun- gen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen |
5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi- fikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luft- fahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens- dauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durch- führen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen |
6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so- wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits- kultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand- buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden g) Fremdkörperkontrollen durchführen |
8 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berück- sichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Aus- wirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson- dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen |
2 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest- stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions- kontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest- stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions- kontrollen eingrenzen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen |
3 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen- den f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden |
2 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel- tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden b) Bauteile fertigen oder instand setzen c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen- den f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden |
3 | Fügen und Lösen von Struktur- bauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
4 | Montieren von Fluggerätsystem- komponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie- ren |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden |
2 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten |
3 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall- schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten |
4 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk- teilen durchführen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses er- läutern und Aufgaben der im System der dualen Berufs- ausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs- ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits- schutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand- schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirt- schaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichts- punkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Ent- wicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kom- munizieren |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom- munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst- gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft- licher Vielfalt praktizieren |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei- tragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an- wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen |
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen | |
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaf- ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen unter- scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | 3 bis 5 | ||
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus- wertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß- nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren g) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen- missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße- rung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funk- tionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physi- kalischer Grundlagen unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaf- ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen unter- scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be- rücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen | |
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung ma- thematischer und physikalischer Grundlagen mes- sen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten | |||
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrele- vanter Meldungen anerkennen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus- wertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren g) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen- missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße- rung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen |
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | 13 bis 15 | ||
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksich- tigung mathematischer und physikalischer Grund- lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah- men veranlassen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek- trische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb- werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen h) materialspezifische Besonderheiten beachten | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau- geräten feststellen und Fehler durch Sinnes- wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Bau- gruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen ein- grenzen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden |
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
4 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung ein- leiten g) Bodengeräte bedienen | |
5 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern | |
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | 9 bis 11 | ||
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur- anweisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug- geräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden | |
6 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
4 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden b) Bauteile fertigen oder instand setzen c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur- anweisungen anwenden e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter- scheiden | |
5 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
6 | Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug- gerät montieren |
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichti- gung mathematischer und physikalischer Grund- lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah- men veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden |
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 12 bis 14 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
7 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
8 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de- montieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten | |
9 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen | |
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | 3 bis 5 | ||
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi- gung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an- fertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | 6 bis 8 |
6 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
7 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen | |
8 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unter- scheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun- gen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten | |
9 | Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an- fertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)
erforderliche Kenntnisse für Kat. A | ge- for- der- tes LE- VEL | Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) | im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) | |
Nr. | Bezeichnung | Lernfelder 1-4 (identisch mit FGE) Lernfelder 5-12 (nur FGM) | ||
01 | Modul 1. Mathematik | | ||
1.1 Arithmetik | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 2 | |
1.2 Algebra | | |||
a) Einfache algebraische Ausdrücke | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 2 | |
1.3 Geometrie | | |||
b) Grafische Darstellung | 2 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 3, 4 | |
02 | Modul 2. Physik | | ||
2.1 Materie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j | Lernfeld 1 | |
2.2 Mechanik | | |||
2.2.1 Statik | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 1 | |
2.2.2 Kinetik | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 1 | |
2.2.3 Dynamik | | |||
a) Masse, Kraft und Energie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 1 | |
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 1 | |
2.2.4 Fluiddynamik | | |||
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte | 2 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 7 | |
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 7 | |
2.3 Thermodynamik | | |||
a) Temperatur | 2 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 6 | |
b) Wärme | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c | Lernfeld 6 | |
03 | Modul 3. Grundlagen der Elektrik | | ||
3.1 Elektronentheorie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.2 Statische Elektrizität und Leitung | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.3 Terminologie der Elektrik | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.4 Stromerzeugung | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.5 Gleichstromquellen | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.6 Gleichstromkreis | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
3.13 Wechselstromtheorie | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
05 | Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik | | ||
5.1 Elektronische Instrumentensysteme | 1 | Abschnitt A: 3k, 4a, 4c | Lernfeld 2, Lernfeld 9 | |
5.6 Computergrundstruktur | | |||
a) Computerterminologie, -technologie | 1 | Abschnitt A: 3k | Lernfeld 2 | |
5.11 Elektronische Anzeigen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten | 1 | Abschnitt A: 3k, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeug- systeme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
06 | Modul 6. Werkstoffe und Hardware | | ||
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig | | |||
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig | | |||
a) Merkmale | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe | | |||
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe | | |||
a) Merkmale | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
b) Erkennen von Mängeln | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.3.2 Holzstrukturen | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a | Lernfeld 3 | |
6.4 Korrosion | | |||
a) Grundlagen der Chemie | 1 | Abschnitt A: 3b, 5a, 5c | Lernfeld 4 | |
b) Korrosionsarten | 2 | Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5 Verbindungselemente | | |||
6.5.1 Schraubengewinde | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.3 Sperrvorrichtungen | 2 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.5.4 Luftfahrzeugnieten | 1 | Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
6.6 Rohre und Anschlüsse | | |||
a) Kennzeichnung | 2 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 4 | |
b) Standardanschlüsse | 2 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 4 | |
6.8 Lager | 1 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b | Lernfeld 6 | |
6.9 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b | Lernfeld 6 | |
6.10 Steuerkabel | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
6.11 Elektrokabel und -stecker | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4b | Lernfeld 2, Lernfeld 4 | |
07 | Modul 7. Instandhaltung | | ||
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und Werkstatt | 3 | Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e | Lernfeld 1, Lernfeld 3 | |
7.2 Werkstattverfahren | 3 | Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g | Lernfeld 1, Lernfeld 3 FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 9 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
7.3 Werkzeuge | 3 | Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f | Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 9 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen | 1 | Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f | Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 | |
7.6 Passungen und Abstände | 1 | Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3g, 5a, 7f | Lernfeld 4 | |
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 2, Lernfeld 4 | |
7.8 Nietverbindungen | 1 | Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3g, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
7.9 Rohre und Schläuche | 1 | Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4 | |
7.10 Federn | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c | Lernfeld 6 | |
7.11 Lager | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 6 | |
7.12 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 6 | |
7.13 Steuerkabel | 1 | Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b | Lernfeld 1 | |
7.14 Werkstoffbearbeitung | | |||
7.14.3 Additive Fertigung | 1 | Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4b | Lernfeld 3 | |
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahr- zeugen | 2 | Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a | Lernfeld 1 | |
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken | | |||
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken | 2 | Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8 | |
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken | 2 | Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 4, Lernfeld 8 | |
7.19 Abnormale Ereignisse | | |||
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF | 2 | Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen | 2 | Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
7.20 Instandhaltungsverfahren | 1 | Abschnitt A: 2c, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
7.21 Dokumentation und Kommunikation | 1 | Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h Abschnitt E: 4c, 4d | Lernfeld 4 | |
08 | Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik | | ||
8.1 Atmosphärenphysik | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
8.2 Aerodynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
8.3 Flugtheorie | 1 | Abschnitt A: 3b, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1, Lernfeld 8 | |
8.5 Flugstabilität und -dynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c | Lernfeld 1, Lernfeld 8 | |
09 | Modul 9. Menschliche Faktoren | | ||
9.1 Allgemeines | 2 | Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 2a, 2b | Lernfeld 1 | |
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen | 2 | Abschnitt A: 1b, 8a, 8c | Lernfeld 1 | |
9.3 Sozialpsychologie | 1 | Abschnitt A: 8a, 8b, 8c | Lernfeld 1 | |
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren | 2 | Abschnitt A: 1d, 8c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
9.5 Physikalische Umgebung | 1 | Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d | Lernfeld 1 | |
9.6 Aufgaben | 1 | Abschnitt A: 8a, 8c | Lernfeld 1 | |
9.7 Kommunikation | 2 | Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
9.8 Menschliche Fehler | 2 | Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d | Lernfeld 1 | |
9.9 Sicherheitsmanagement | 2 | Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7c, 7d; Abschnitt E: 2d | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
9.10 Das „schmutzige Dutzend" („Dirty Dozen") und Risikominderung | 2 | Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
10 | Modul 10. Luftrecht | | ||
10.1 Rechtsrahmen | 1 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt E: 2a, 2c | Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7e | Lernfeld 4, FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | Lernfeld 1, FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.5 Flugbetrieb | 1 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | 1 | Abschnitt A: 7e, 2j | Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt | 1 | Abschnitt A: 2c, 2d, 2i Abschnitt E: 4a, 4b, 4e | Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11 | Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen | | ||
11.1 Flugtheorie | | |||
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte | 1 | Abschnitt A: 3b | Lernfeld 1 | |
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) | | |||
a) Allgemeine Konzepte | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 1, Lernfeld 3 | |
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit | 2 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
c) Konstruktionsmethoden | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge | | |||
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56) | | |||
a) Konstruktionsgrundsätze | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
b) Geräte für das Schleppen in der Luft | 1 | Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
c) Türen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
11.3.2 Flügel (ATA 57) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1, Lernfeld 4 | |
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c | Lernfeld 1 | |
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) | | |||
a) Druckbeaufschlagung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Luftversorgung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
c) Klimaanlage | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
e) Heizung und Lüftung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme | | |||
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.5.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) | | |||
a) Notausrüstung | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Kabinen- und Frachtlayout | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.8 Brandschutz (ATA 26) | | |||
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Tragbare Feuerlöscher | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) | | |||
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 8 | |
b) Auslösung und Schutz | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 8 | |
c) Systembetrieb | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 8 | |
d) Trimmen und Justieren | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 8 | |
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) | | |||
a) Systemlayout | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Kraftstoffhandling | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
c) Anzeige- und Warneinrichtungen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
d) spezielle Systeme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
e) Trimmen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.11 Hydraulik (ATA 29) | | |||
a) Systembeschreibung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 7 | |
b) Systembetrieb (1) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 7 | |
c) Systembetrieb (2) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | Lernfeld 7 | |
11.12 Eis- und Regenschutz | | |||
a) Prinzipien | 1 | Abschnitt A: 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Enteisung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
c) Vereisungsschutz | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
d) Wischeranlage | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
e) regenwasserabweisende Systeme | 1 | Abschnitt A: 4c, 5a | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.13 Fahrwerk (ATA 32) | | |||
a) Beschreibung | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Systembetrieb | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
c) Luft-Boden-Schaltung | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
d) Heckschutz | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.14 Lampen (ATA 33) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
11.15 Sauerstoff (ATA 35) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) | | |||
a) Systeme | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 7 | |
b) Pumpen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | Lernfeld 7 | |
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) | | |||
a) Systeme | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Korrosion | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) | | |||
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Typische Systemlayouts | 1 | Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
11.21 Informationssysteme (ATA 46) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12 | Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern | | ||
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik | 1 | Abschnitt A: 3b, 4c | Lernfeld 1 | |
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c | Lernfeld 6 | |
12.4 Getriebe | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | Lernfeld 6 | |
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen | | |||
a) Allgemeine Konzepte | 2 | Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c | Lernfeld 1 | |
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente | 1 | Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5b | Lernfeld 1 | |
12.6 Klimaanlage (ATA 21) | | |||
12.6.1 Luftversorgung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.6.2 Klimaanlage | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme | | |||
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a | FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.7.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von: Flugregelung (ATA 22) Kommunikation (ATA 23) Navigationssystem (ATA 34) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c | Lernfeld 2 | |
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) | | |||
a) Notausrüstung Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte Auftriebssysteme | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Notschwimmsysteme Kabinenlayout, Frachtbefestigung Gerätelayout Kabinenausstattung | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.10 Brandschutz (ATA 26) | | |||
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Tragbare Feuerlöscher | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.12 Hydraulik (ATA 29) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | Lernfeld 7 | |
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.14 Fahrwerk (ATA 32) | | |||
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Sensoren | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.15 Lampen (ATA 33) | 2 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c | Lernfeld 2 | |
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) | | |||
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
b) Typische Systemlayouts | 1 | Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) Zentrale Instandhaltungscomputer Datenladesystem Elektronisches Bibliothekssystem | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
12.19 Informationssysteme (ATA 46) | 1 | Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c | FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12 FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12 | |
15 | Modul 15. Gasturbinentriebwerke | | ||
15.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
15.3 Einlass | 2 | Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.4 Verdichter | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.5 Verbrennungsbereich | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.6 Turbinenabschnitt | 2 | Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.7 Auslass | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.10 Schmiersysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.11 Kraftstoffanlage | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.12 Luftsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.13 Anlass- und Zündsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.14 Triebwerksanzeigesysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.16 Turboproptriebwerke | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.17 Wellenleistungstriebwerke | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.18 Hilfstriebwerke (APU) | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.19 Triebwerkseinbau | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.20 Brandschutzsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16 | Modul 16. Kolbentriebwerk | | ||
16.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
16.2 Triebwerksleistung | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
16.3 Triebwerkskonstruktion | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage | | |||
16.4.1 Vergaser | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.5 Anlass- und Zündsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.7 Aufladen/Turboladen | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.9 Schmiersysteme | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.10 Triebwerksanzeigesysteme | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
16.11 Triebwerkseinbau | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
17 | Modul 17. Propeller | | ||
17.1 Grundlagen | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
17.2 Propellerkonstruktion | 1 | Abschnitt A: 6b | Lernfeld 6 | |
17.3 Propellerverstelleinrichtung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
17.5 Propellervereisungsschutz | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
17.6 Propellerinstandhaltung | 1 | Abschnitt A: 6a, 6b | Lernfeld 6 | |
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern | 1 | Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a | Lernfeld 6 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
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