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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen

1.
Instandhaltungstechnik,

2.
Fertigungstechnik oder

3.
Triebwerkstechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:

a)
Instandhaltungstechnik,

b)
Fertigungstechnik oder

c)
Triebwerkstechnik,

3.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen menschlicher Faktoren.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:

1.
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,

2.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,

3.
Abfertigen von Fluggeräten.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,

2.
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,

3.
Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,

4.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:

1.
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,

2.
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,

3.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,

4.
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.

(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.




§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben,

b)
Bauteile zu formen,

c)
Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden,

d)
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,

e)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten;

2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben;

3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,

2.
Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,

b)
fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,

c)
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungsauftrag,

2.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden.

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Fluggerätstrukturen unter Verwendung von luftfahrtspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen,

b)
mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen,

c)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,

d)
Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist:

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen,

c)
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern,

d)
die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Fertigungs- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Instandhaltungsauftrag,

2.
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik,

3.
Fluggerättechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,

b)
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,

c)
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,

d)
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,

b)
triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden,

c)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

d)
gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden,

e)
Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen,

f)
Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten,

g)
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,

b)
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,

c)
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,

d)
den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2.
Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Triebwerks- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4.
Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 ändert mWv. 1. August 2013 FlugMechAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung

B. Heitzer


Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen

2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und ziel-
orientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden
beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstof-
fen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen messen und
beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten

4Durchführen von Funktionsprüfun-
gen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen

5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi-
fikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luft-
fahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen durch-
führen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

6Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden
und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen
anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch
in englischer Sprache, beachten und anwenden
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und
deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berück-
sichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und
Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am
Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die
Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Aus-
wirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis
berücksichtigen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Instandhalten von Bauteilen für
Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von
metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2Herstellen und Instandhalten von
Bauteilen aus Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3Fügen und Lösen von Struktur-
bauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
4Montieren von Fluggerätsystem-
komponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden
2Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie
Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses er-
läutern und Aufgaben der im System der dualen Berufs-
ausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-,
tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften
erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits-
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese
Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren
oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirt-
schaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichts-
punkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer
ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Ent-
wicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kom-
munizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und bei
deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu
ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch
fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch
unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und
gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren





Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -



Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei-
tragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen
zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-
wenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im
eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren
Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den
eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen


Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat


Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
  f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
5Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen


Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte
einmessen und ausrichten
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß-
nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
 


Zeitrahmen 3: Montage und Demontage

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und
anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funk-
tionen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen prüfen und beurteilen
  j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung ma-
thematischer und physikalischer Grundlagen mes-
sen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrele-
vanter Meldungen anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
5Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar-
beitsergebnis berücksichtigen


Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
  i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
13 bis 15
3Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek-
trische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen,
instand setzen und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb-
werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung
einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und
Messzeuge warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und
Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und
einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit,
insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und
instand setzen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie
die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme
einstellen und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben
oder deren Behebung veranlassen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk,
feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung
und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau-
geräten feststellen und Fehler durch Sinnes-
wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen
und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen,
mechanischen und elektrischen Bauteilen, Bau-
gruppen und Systemen feststellen und Fehler durch
Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen ein-
grenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden


Zeitrahmen 7: Flugbetrieb

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
4Instandhalten von Bauteilen
für Fluggeräte und
Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk
durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung ein-
leiten
g) Bodengeräte bedienen
5Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
  e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
9 bis 11
3Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
5Herstellen und Instandhalten
von metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen
oder instand setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und
beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug-
geräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6 Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
4Herstellen und Instandhalten
von Bauteilen aus
Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen
die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur
Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und
Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion
kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur-
anweisungen anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder
Fluggeräten anwenden
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen
messen oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter-
scheiden
5 Fügen und Lösen von
Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau-
ben und Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs-
elemente unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen


Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
9 bis 11
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
5Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
6Montieren von
Fluggerätsystemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und
Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug-
gerät montieren


Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1 bis 3
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksichti-
gung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
5 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War-
tung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden


Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik


19.
bis 42. Ausbildungsmonat

Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
12 bis 14
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
4Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
5Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
7Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand
setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
8 Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de-
montieren und montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und
einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9 Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an
Triebwerkteilen durchführen


Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
  c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
3 bis 5
4Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
5 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
6Analysieren und Beheben von
Störungen an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi-
gung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
3Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs-
maßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
6 bis 8
6Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil-
verzeichnisse anwenden
7Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unter-
scheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim
Auswuchten anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme,
Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun-
gen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9 Analysieren und Beheben von
Schäden an
Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und
überwachen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an-
fertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben





Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)



erforderliche Kenntnisse für Kat. A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1-4
(identisch mit FGE)
Lernfelder 5-12
(nur FGM)
01Modul 1. Mathematik    
1.1 Arithmetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.2 Algebra    
a) Einfache algebraische Ausdrücke 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.3 Geometrie    
b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 3, 4
02Modul 2. Physik    
2.1 Materie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j
Lernfeld 1
2.2 Mechanik    
2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.3 Dynamik    
a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der
Bewegungsenergie
1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.4 Fluiddynamik    
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck
1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
2.3 Thermodynamik    
a) Temperatur 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 6
b) Wärme 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 6
03Modul 3. Grundlagen der Elektrik    
3.1 Elektronentheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Terminologie der Elektrik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.6 Gleichstromkreis 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05Modul 5. Instrumentensysteme der
Digitaltechniken/Elektronik
   
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 Computergrundstruktur    
a) Computerterminologie, -technologie 1Abschnitt A: 3k Lernfeld 2
5.11 Elektronische Anzeigen 1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeug-
systeme
1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
06Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig    
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig    
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe
   
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebe
   
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion    
a) Grundlagen der Chemie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
b) Korrosionsarten 2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente    
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse    
a) Kennzeichnung 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
b) Standardanschlüsse 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 6
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 6
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
4a, 4b
Lernfeld 2, Lernfeld 4
07Modul 7. Instandhaltung    
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und
Werkstatt
3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d,
5a, 6a, 7a;
Abschnitt E: 3a, 3b, 3c,
3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a,
5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e,
7f, 7g
Lernfeld 1, Lernfeld 3
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a,
6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und
Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a,
2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c,
3g, 5a, 7f
Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen
Verkabelung (EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c,
3g, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 6
7.11 Lager 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.14 Werkstoffbearbeitung    
7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e,
3f, 4b
Lernfeld 3
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahr-
zeugen
2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und
Montagetechniken
   
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 8
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 4, Lernfeld 8
7.19 Abnormale Ereignisse    
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a,
5b, 5c, 7a, 7c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Abschnitt E: 4c, 4d
Lernfeld 4
08Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik    
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1, Lernfeld 8
8.5 Flugstabilität und -dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 8
09Modul 9. Menschliche Faktoren    
9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c;
Abschnitt E: 2a, 2b
Lernfeld 1
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen
Grenzen
2Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a,
8b, 8d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b,
8c, 8d
Lernfeld 1
9.9 Sicherheitsmanagement 2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d,
7a, 7b, 7c, 7d;
Abschnitt E: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.10 Das „schmutzige Dutzend" („Dirty Dozen")
und Risikominderung
2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d,
8a, 8c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
10Modul 10. Luftrecht    
10.1 Rechtsrahmen 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal
Instandhaltung
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7e
Lernfeld 4,
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1,
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der
Luftfahrt
1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
Abschnitt E: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Flugzeugen
   
11.1 Flugtheorie   
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c,
3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 3
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die
Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
c) Konstruktionsmethoden 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge    
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    
a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1
c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage
(ATA 21)
   
a) Druckbeaufschlagung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme    
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)    
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 8
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)    
a) Systemlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Kraftstoffhandling 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) spezielle Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) Trimmen 1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g,
3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)    
a) Systembeschreibung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 7
11.12 Eis- und Regenschutz    
a) Prinzipien 1 Abschnitt A: 5a, 5c FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Enteisung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Vereisungsschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Wischeranlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b,
5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
e) regenwasserabweisende Systeme 1Abschnitt A: 4c, 5a FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Systembetrieb 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
c) Luft-Boden-Schaltung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
d) Heckschutz 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)    
a) Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 7
b) Pumpen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 7
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)    
a) Systeme 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Korrosion 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k,
4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
(ATA 18)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 6
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 6
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i,
3k, 5b
Lernfeld 1
12.6 Klimaanlage (ATA 21)    
12.6.1 Luftversorgung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a
FR Instandhaltung:
Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und
Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 7
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Sensoren 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 10
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.15 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
FR Instandhaltung:
Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik
Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik
Lernfeld 12
15Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
15.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16Modul 16. Kolbentriebwerk    
16.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage    
16.4.1 Vergaser 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.9 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17Modul 17. Propeller    
17.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 6
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.5 Propellervereisungsschutz 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 6