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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Montagearbeiten mit 30 Prozent,
- 2.
- Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,
- 3.
- Triebwerks- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Fluggerättechnik mit 15 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen V. v. 27. Januar 2014 BGBl. I S. 90 m.W.v. 11. Februar 2014
Frühere Fassungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.02.2014 | Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen vom 27.01.2014 BGBl. I S. 90 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugGerMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FlugGerMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen
V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Artikel 4 1. AusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
... Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten." 3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf Antrag des Prüflings ist die ...
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