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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Sachliche Gliederung -



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen

2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und an-
wenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und ziel-
orientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie
Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden
beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstof-
fen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen messen und
beurteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten

4Durchführen von Funktionsprüfun-
gen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen

5Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modi-
fikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luft-
fahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und
typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen durch-
führen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen

6Analysieren von Störungen
an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden
und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen
anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch
in englischer Sprache, beachten und anwenden
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher
Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und
deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berück-
sichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und
Abstimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am
Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die
Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche,
Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Aus-
wirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis
berücksichtigen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Instandhalten von Bauteilen für
Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische
Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen
und modifizieren
b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch
Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen
und justieren
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren
Behebung veranlassen
e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge
warten und pflegen
g) Bodengeräte bedienen
h) materialspezifische Besonderheiten beachten
i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente
von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbeson-
dere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen
und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen
eingrenzen und orten
b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen
und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen fest-
stellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktions-
kontrollen eingrenzen und orten
d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
b) Fluggeräte be- und enttanken
c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten von
metallischen Bauteilen für
Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand
setzen
b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2Herstellen und Instandhalten von
Bauteilen aus Kunststoffen oder
Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort gel-
tenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie
zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen
anwenden
e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwen-
den
f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen
oder ausrichten
g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3Fügen und Lösen von Struktur-
bauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten
b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und
Kleben verbinden und sichern
c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente
unterscheiden und verarbeiten
d) Oberflächen behandeln und schützen
4Montieren von Fluggerätsystem-
komponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik,
nach Fertigungsvorschriften montieren
b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montie-
ren


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Herstellen und Instandhalten
von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln
d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse
anwenden
2Montieren und Demontieren
von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und
montieren
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
c) Verschraubungen sichern
d) Lager und Dichtungen einbauen
e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten
d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten
anwenden
f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schall-
schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4Analysieren und Beheben von
Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
b) Testdaten ermitteln und auswerten
c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerk-
teilen durchführen
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie
Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses er-
läutern und Aufgaben der im System der dualen Berufs-
ausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-,
tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften
erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeits-
schutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese
Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren
oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirt-
schaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichts-
punkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer
ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Ent-
wicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kom-
munizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und bei
deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu
ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch
fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch
unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und
gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugGerMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2024)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 8 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 10 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik (vom 01.08.2024)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...