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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin (FlugGerMechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-87 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin - Zeitliche Gliederung -
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei- ben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei- tragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor- schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern | während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er- läutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an- wenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent- sorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren | |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi- zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb- nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio- nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen |
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen | |
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaf- ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen unter- scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten | 3 bis 5 | ||
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus- wertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß- nahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren g) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen- missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße- rung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel- managements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funk- tionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physi- kalischer Grundlagen unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen formen f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaf- ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe- matischer und physikalischer Grundlagen unter- scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be- rücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen | |
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung ma- thematischer und physikalischer Grundlagen mes- sen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ausrichten | |||
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrele- vanter Meldungen anerkennen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus- wertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren g) Fremdkörperkontrollen durchführen | |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen- missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße- rung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge- räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Ar- beitsergebnis berücksichtigen |
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | 13 bis 15 | ||
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksich- tigung mathematischer und physikalischer Grund- lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah- men veranlassen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elek- trische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Trieb- werk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen h) materialspezifische Besonderheiten beachten | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbau- geräten feststellen und Fehler durch Sinnes- wahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Bau- gruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen ein- grenzen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden |
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
4 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung ein- leiten g) Bodengeräte bedienen | |
5 | Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen |
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern | |
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | 9 bis 11 | ||
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen | |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
5 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur- anweisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Flug- geräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden | |
6 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
4 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden b) Bauteile fertigen oder instand setzen c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparatur- anweisungen anwenden e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unter- scheiden | |
5 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrau- ben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungs- elemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen |
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 9 bis 11 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
6 | Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Flug- gerät montieren |
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 1 bis 3 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichti- gung mathematischer und physikalischer Grund- lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah- men veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die War- tung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden |
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
- 19.
- bis 42. Ausbildungsmonat
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 12 bis 14 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt- behörden beachten | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
7 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
8 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile de- montieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten | |
9 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng- lische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er- stellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch- führen | |
3 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter- lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste- men durchführen | |
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | 3 bis 5 | ||
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess- bezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage- menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs- handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech- nische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden | |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädi- gung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an- fertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden | |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In- standhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch- führen | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungs- maßnahmen veranlassen | |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | b) Schäden feststellen und deren Behebung ver- anlassen | 6 bis 8 |
6 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteil- verzeichnisse anwenden | |
7 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen | |
8 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unter- scheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrun- gen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten | |
9 | Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung an- fertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugGerMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugGerMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugGerMechAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2024)
... Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit ...
§ 7 FlugGerMechAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 8 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 10 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik (vom 01.08.2024)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 12 FlugGerMechAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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