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Änderung Artikel 2 Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 22.09.2011
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.09.2011 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 22.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 E. v. 29.08.2011 BGBl. I S. 1832 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen: 1. Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen, | |
(Text alte Fassung) 2. Deutsches Feuerwehrehrenkreuz in zwei Stufen, | (Text neue Fassung) 2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen, |
3. Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen, 4. Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen. |
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