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Änderung § 3 NetzResV vom 01.01.2017
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§ 3 NetzResV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 NetzResV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve. 2 Ein eventuell bestehender Bedarf wird von ihr bestätigt. 3 Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. 4 Die Ergebnisse der Prüfung, die Analysen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien, Methoden sowie die zum 30. April des jeweiligen Jahres für die jeweils folgenden fünf Jahre prognostizierten Einzelwerte der Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Netzverluste und gegebenenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht veröffentlicht. (2) 1 Grundlage der Prüfung ist eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen jährlich gemeinsam erstellte Analyse 1. der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten auch im Hinblick auf deren technische Eignung für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich ihrer Anfahrzeiten und ihrer Laständerungsgeschwindigkeiten, 2. der wahrscheinlichen Entwicklung der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten im Hinblick auf das jeweils folgende Winterhalbjahr sowie mindestens eines der weiteren darauf folgenden vier Betrachtungsjahre (Systemanalyse) und 3. des eventuellen Bedarfs an Netzreserve. | |
(Text alte Fassung) 2 Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. 3 Ergänzend erstellen die Betreiber von Übertragungsnetzen im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur bis zum 30. November 2016 eine Analyse des Winterhalbjahres 2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/2023; darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur verlangen, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Systemanalyse nach Satz 1 eine Analyse im Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr erstellen, das einen Untersuchungszeitraum nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum abdeckt (Langfristanalyse). 4 Die Entscheidung über weitere Untersuchungszeiträume nach Satz 3 bedarf der Zustimmung durch die Bundesnetzagentur. 5 Bei den Analysen nach den Sätzen 1 und 3 sind in der Planung und im Bau befindliche neu zu errichtende Erzeugungsanlagen, insbesondere nach § 13d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, zu berücksichtigen. 6 Die der Systemanalyse zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind bis spätestens zum 1. Dezember *) eines jeden Jahres mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 7 Die Systemanalyse ist ihr bis spätestens zum 1. März *) eines jeden Jahres zu übermitteln. | (Text neue Fassung) 2 Ein Betrachtungsjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. 3 Ergänzend erstellen die Betreiber von Übertragungsnetzen im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur bis zum 30. November 2016 eine Analyse des Winterhalbjahres 2021/2022 und des Winterhalbjahres 2022/2023; darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur verlangen, dass die Betreiber von Übertragungsnetzen zusätzlich zu der Systemanalyse nach Satz 1 eine Analyse im Hinblick auf ein weiteres Betrachtungsjahr erstellen, das einen Untersuchungszeitraum nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum abdeckt (Langfristanalyse). 4 Die Entscheidung über weitere Untersuchungszeiträume nach Satz 3 bedarf der Zustimmung durch die Bundesnetzagentur. 5 Die der Systemanalyse zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden sind bis spätestens zum 1. Dezember *) eines jeden Jahres mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 6 Die Systemanalyse ist ihr bis spätestens zum 1. März *) eines jeden Jahres zu übermitteln. |
(3) 1 Maßstab der Analysen der Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential. 2 Bei den Analysen sind insbesondere bestehende Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick auf den Netzausbau zu berücksichtigen. --- *) Anm. d. Red.: Die im jeweils 'neuen' Satz 7 und 8 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 6 Nr. 4 b) cc) und dd) G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) wurden sinngemäß in Satz 6 und 7 konsolidiert. |
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