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Änderung § 272c KAGB vom 02.08.2021
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§ 272c KAGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 272c KAGB n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
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(Text alte Fassung) § 272c (neu) | (Text neue Fassung)§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen |
(1) 1 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. 2 Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten. |
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