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§ 272c - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anzulegen. 2Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die geschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforderlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines geschlossenen Masterfonds keine Anteile an einem geschlossenen Feederfonds halten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 272c KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 272c KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 272c KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 272b KAGB Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht (vom 01.01.2023)
... und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, 3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht rechtzeitig veröffentlicht, 42. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 1 oder § 272c Absatz 1 Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt, ... in Anteile eines Masterfonds anlegt, 43. entgegen § 174 Absatz 1 Satz 2 oder § 272c Absatz 1 Satz 2 in einen Masterfonds anlegt, 44. entgegen § 178 Absatz 1 eine Abwicklung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... § 272b Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen ... und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c Absatz 1 getätigten Anlagen, 3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen Masterfonds, ... soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist. § 272c Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ... bb) In Nummer 42 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder § 272c Absatz 1 Satz 1" eingefügt. cc) In Nummer 43 wird nach der Angabe „Satz ... cc) In Nummer 43 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „oder § 272c Absatz 1 Satz 2" eingefügt. dd) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 2" ...
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