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Artikel 20 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 20 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FinDAG § 5, § 7, § 15, § 16, § 16e, § 16f, § 16g, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
durch

a)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes,

b)
eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,

c)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

d)
eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird,".

4.
In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.

5.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7 bis 12 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 20" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

6.
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;".

7.
In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr 2012" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten haben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht.

2.
Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge für dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

3.
Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch nach dem Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grundlage des Investmentgesetzes verwalteten Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel in die Bemessung der Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejahres in entsprechender Anwendung des § 16f Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht."



 

Zitierungen von Artikel 20 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Eingangsformel 5. FinDASaVÄndV
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Eingangsformel 4. FinDASaVÄndV
... Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) und durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...