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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).


Artikel 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2013 KAGB mWv. 11. Juli 2013

(gesamter Text siehe Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB)


Artikel 2 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2013 InvG § 19f

In § 19f Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, werden nach der Angabe „16" die Wörter „sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" eingefügt.


Artikel 2a Aufhebung des Investmentgesetzes


Artikel 2a ändert mWv. 22. Juli 2013 InvG

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 KapMuG § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, werden die Wörter „sowie dem Investmentgesetz" durch die Wörter „, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BGB § 312a, § 312d

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.

2.
In § 312d Absatz 4 Nummer 6 werden die Wörter „Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden," durch die Wörter „Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 UKlaG § 2, § 8

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.

2.
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist."


Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 HGB § 8b, § 285, § 290, § 314, § 341b

Das Handelsgesetzbuch, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8b Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „inländischer Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften nach" durch die Wörter „von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch," ersetzt.

2.
In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „zu Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „zu Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
§ 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs wird wie folgt gefasst:

„Neben Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar sind."

4.
In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter „Anteilen oder Anlageaktien an inländischen Investmentvermögen im Sinn des § 1 des Investmentgesetzes oder vergleichbaren ausländischen Investmentanteilen im Sinn des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn des § 36 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" ersetzt.

5.
In § 341b Absatz 2 wird das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 EGHGB Artikel 71 (neu)

Nach dem Zweiunddreißigsten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird folgender Dreiunddreißigster Abschnitt eingefügt:

 
„Dreiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz

Artikel 71

(1) Die in § 8b Absatz 2 Nummer 8, § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetzbuchs jeweils in Bezug genommenen Bestimmungen des Investmentgesetzes sind die bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassungen dieser Bestimmungen.

(2) § 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, § 314 Absatz 1 Nummer 18 und § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Für Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 22. Juli 2013 beginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar."


Artikel 8 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 WpHG § 2, § 2a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 27a, § 31, § 36

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1," die Wörter „Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs," eingefügt.

2.
§ 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben" werden durch die Wörter „Anteile oder Aktien von inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes" werden durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

7.
In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§§ 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt."

c)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Informationsblattes treten

1.
bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an offenen Publikums-AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2.
bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Publikums-AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

3.
bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 318 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

4.
bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind,

5.
bei inländischen Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch weiter vertrieben werden dürfen, die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstellt worden sind, und

6.
bei ausländischen Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch weiter vertrieben werden dürfen, die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstellt worden sind, und

7.
bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

9.
In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „betreiben," die Wörter „und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes erbringen," eingefügt und werden die Wörter „dieses Geschäft" durch die Wörter „diese Geschäfte" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 WpPG § 1

§ 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs;".


Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BörsG § 10, § 12, § 32

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes gebilligter oder bescheinigter Prospekt oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung veröffentlicht worden ist, der für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch verwendet werden darf, oder ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 165 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Prospekt im Sinne des § 318 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs veröffentlicht worden ist, soweit nicht nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes von der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen werden kann."


Artikel 11 Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 VermAnlG § 1, § 32

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte" die Wörter „und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

2.
Dem § 32 werden die folgenden Absätze 5 bis 9 angefügt:

„(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.

(7) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwenden. Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung neben den in § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(8) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 22. Juli 2013 von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebsrechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung mit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6 und 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem 21. Juli 2013 nicht mehr erfolgen kann. Zeichnung im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbedingte und unbefristete Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu werden.

(9) Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesanstalt gerichtet und am 21. Juli 2013 noch nicht beschieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf des 21. Juli 2013. Die Bundesanstalt weist den Antragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. Die vor dem 22. Juli 2013 erteilte Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1 erlischt am 22. Juli 2013, wenn die Vermögensanlage vor dem 22. Juli 2013 noch nicht von mindestens einem Anleger gezeichnet ist. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend."


Artikel 12 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 AktG § 67, § 256, § 258

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens."

2.
In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 UBGG § 2, § 3, § 8, § 14, § 15, § 15a (neu), § 21, § 21a, § 26a (neu), § 27

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf" durch die Wörter „Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" ersetzt und werden nach den Wörtern „Kommanditgesellschaft auf Aktien" die Wörter „oder in einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbaren Rechtsform" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt Satz 1 abweichend von § 142 Satz 1 und § 150 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland" die Wörter „(inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)" eingefügt.

2.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft vollständig den Regeln des Kapitalanlagegesetzbuchs unterfällt, gilt für die Kreditaufnahme nach Satz 1 § 215 oder § 274 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Auf" das Wort „inländische" und nach dem Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaften" die Wörter „, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden sind," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaften" durch die Wörter „Inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Soweit eine" das Wort „inländische" und nach dem Wort „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" die Wörter „, auf die § 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden ist und" eingefügt.

4.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich

1.
im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft;

2.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland hat, nach dem Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte;

3.
im Fall einer EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland hat und die nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Beteiligungen an inländischen Unternehmen erwirbt, hält, verwaltet und veräußert, nach dem Land, in dem die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft schwerpunktmäßig investiert."

5.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über

a)
die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

b)
die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat dem Antrag anstelle der in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Dokumente vergleichbare Dokumente nach dem geltenden Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates beizufügen. Sofern die die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach den von ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1) erlassenen Rechtsvorschriften erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, hat sie zusätzlich dem Antrag einen Nachweis beizufügen, dass die Verwaltungsgesellschaft bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates registriert ist oder sie eine Erlaubnis hat. Die EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen."

6.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften."

7.
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen."

8.
In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Finanzinstituten" durch die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

9.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen."

10.
In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 21 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 DepotG § 24

In § 24 Absatz 3 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Vierten" durch das Wort „Fünften" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Strafgesetzbuchs


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 StGB § 151

In § 151 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 GWB § 38, § 39

In § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750) werden jeweils die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 GewO § 34f

§ 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,".

c)
In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

2.
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".


Artikel 18 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 KWG § 1, § 2, § 9, § 24, § 29, § 32, § 33, § 44a, § 64q (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64p folgende Angabe eingefügt:

§ 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Finanzinstrumenten" die Wörter „außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft)."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften" ersetzt.

c)
Absatz 11 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,

3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,

4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

6.
Geldmarktinstrumente,

7.
Devisen oder Rechnungseinheiten sowie

8.
Derivate.

Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten."

d)
In Absatz 19 Nummer 1 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3b wird wie folgt gefasst:

„3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben;".

bb)
Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c eingefügt:

„3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Bankgeschäfte betreiben;".

cc)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vermögensanlagengesetzes" die Wörter „oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt, das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und das Wort „und" gestrichen.

dd)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vermögensanlagengesetzes" die Wörter „oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;".

bb)
Nummer 5b wird wie folgt gefasst:

„5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;".

cc)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder".

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" und die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

dd)
In den Nummern 19 und 20 werden jeweils nach dem Wort „Vermögensanlagengesetzes" die Wörter „oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

5.
In § 24 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

6.
In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Instituten," die Wörter „Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53," eingefügt.

7.
In § 32 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft."

8.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „handeln," die Wörter „bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen," eingefügt.

9.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

10.
Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt:

§ 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz

(1) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1 bis 3 erfüllen, ist § 1 Absatz 1a in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die durch die Änderung des § 1 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, ist dieses Gesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrages gemäß § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4, 4a, 4b oder Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt sind, bis zur Registrierung gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs weiterhin anzuwenden."


Artikel 19 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 AnlEntG § 1, § 3

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen

a)
eine Erlaubnis als Kapitalanlagegesellschaft nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt ist und die zur Erbringung der in § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind, sofern die Erlaubnis für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch fortbesteht oder

b)
eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

2.
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten inländischen, EU- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".


Artikel 20 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FinDAG § 5, § 7, § 15, § 16, § 16e, § 16f, § 16g, § 23

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 15 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
durch

a)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes,

b)
eine Bekanntmachung nach § 21 Absatz 4 oder § 22 Absatz 5 oder § 39 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,

c)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

d)
eine Prüfung, die auf Grund des § 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder § 44b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird,".

4.
In § 16 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.

5.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a, 3c bis 6 und 7 bis 12 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 5b bis 20" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

6.
§ 16f Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Investmentvermögen und den von extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mitteln. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Investmentvermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Investmentvermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 120 Absatz 2 und 5, § 135 Absatz 3 und 5, § 148 oder § 158 jeweils in Verbindung mit § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht. Investmentvermögen, die keine Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind, oder Mittel von OGAW-Investmentaktiengesellschaften werden bei der Berechnung nach Satz 2 doppelt gewichtet;".

7.
In § 16g Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „für das Jahr 2012" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 16e und 16f sind ab dem 22. Juli 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Umlagepflichtig in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind auch solche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten haben, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht.

2.
Auf für das Umlagejahr 2013 Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist bei der Bemessung der Umlagebeträge für dieses Umlagejahr § 16f Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

3.
Sofern auf Umlagepflichtige in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften auch nach dem Umlagejahr 2013 das Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist, sind die von ihnen auf der Grundlage des Investmentgesetzes verwalteten Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel in die Bemessung der Umlagebeträge des jeweiligen Umlagejahres in entsprechender Anwendung des § 16f Absatz 1 Nummer 2 einzubeziehen. Als Wert im Sinne des Satzes 3 gilt dabei jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder nach § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des Investmentgesetztes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung in dem Jahresbericht für das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Umlagejahr vorausgeht."


Artikel 21 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FinStabG § 2, § 5

In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) werden jeweils die Wörter „§ 5b des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 ZAG § 1, § 26

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 10 Nummer 8 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt und werden nach dem Wort „Investmentgesetz" die Wörter „oder dem Kapitalanlagegesetzbuch" eingefügt.

2.
In § 26 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Investmentgesetz" durch das Wort „Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BBankG § 18

In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 PfandBG § 19

In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 VAG § 7a, § 54b, § 113

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
§ 54b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit Lebensversicherungsverträge vorsehen, dass Versicherungsleistungen in

1.
Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

2.
Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld,

erbracht werden, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen."

3.
§ 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."


Artikel 26 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 BauSparkG § 4

§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7.
Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt werden darf."


Artikel 26a Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes


Artikel 26a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 FKAG § 2, § 8, § 18

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs."

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

bb)
Buchstabe d wird aufgehoben.

cc)
Die Buchstaben e bis i werden die Buchstaben d bis h.

dd)
Im letzten Halbsatz werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG" durch die Wörter „Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.


Artikel 27 Folgeänderungen in Rechtsverordnungen



(1) In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694) werden nach dem Wort „Investmentgesetz" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder dem Kapitalanlagegesetzbuch" eingefügt.

(2) In § 43 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Investmentaktiengesellschaften" die Wörter „mit variablem Kapital" eingefügt und werden die Wörter „(§ 105 Absatz 1 des Investmentgesetzes)" gestrichen.


1.
In der laufenden Nummer 1.1 Spalte 3 Buchstabe f wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

2.
In der laufenden Nummer 4.2 Spalte 3 Buchstabe o werden das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

(4) Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2013 (BGBl. I S. 1264) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Depotbankfunktion nach § 20 Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach § 68 Absatz 7 und 8 des Kapitalanlagengesetzbuchs" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Depotbankfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstellenfunktion nach Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 des Kapitalanlagengesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Satz 6 werden das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle", das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" und die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

(5) In § 1 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist," und die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs" ersetzt.

(5a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter „Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.


1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft", die Wörter „§ 32 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 4 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 1, § 21 Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 finden auf die Verwaltung inländischer OGAW, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitpunkt und auf die Verwaltung inländischer AIF, welche am 21. Juli 2013 aufgelegt waren, erst ab dem in § 345 Absatz 1 Satz 11 genannten Zeitpunkt Anwendung; bis dahin gelten sie für die Verwaltung inländischer OGAW und inländischer AIF in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung."

(7) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und in § 13 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

2.
Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(8) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 4 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Sondervermögen" jeweils durch das Wort „Investmentvermögen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und in § 17 Satz 1 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

3.
Dem § 39 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die §§ 6, 7 und 17 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(9) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 7 das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

2.
In der Paragraphenüberschrift und im Wortlaut von § 7 wird jeweils das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

3.
Dem § 64 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

4.
Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ...".

5.
Im Muster 1 wird im Posten C.III.1. das Wort „Investmentanteile" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen" ersetzt.

(10) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2.
Im Formblatt 1 wird der Aktivposten C.III.1. wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere ...".

3.
Im Muster 1 wird der Posten C.III.1. und im Muster 2 der Posten III.1. jeweils wie folgt gefasst:

„1.
Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere".


1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

c)
In Buchstabe d wird das Wort „sonstige" gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „geschlossene Fonds" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „, geschlossenen Fonds und sonstigen" durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlossenen Fonds und sonstigen" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und" ersetzt.

3.
In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „Anteilen an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind," ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Anteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist," ersetzt.

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen."

6.
In § 16 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anteile" die Wörter „oder Aktien" eingefügt.

7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Offene Investmentvermögen".

b)
Nummer 3.3.15 wird wie folgt gefasst:

„3.3.15
Publikumsinvestmentvermögen".

c)
Nummer 3.3.16 wird wie folgt gefasst:

„3.3.16
Spezial-AIF".

d)
Nummer 3.5 wird wie folgt gefasst:

„3.5 Kapitalanlagegesetzbuch".

e)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Geschlossene Investmentvermögen".

f)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Arten von geschlossenen Investmentvermögen".

g)
Nummer 4.5.1 wird wie folgt gefasst:

„4.5.1 Kapitalanlagegesetzbuch".

h)
In Nummer 5 wird das Wort „Sonstige" gestrichen.

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Investmentvermögen" das Wort „offene" eingefügt, werden die Wörter „Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft" durch die Wörter „geschlossene Investmentvermögen" ersetzt und wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes" durch die Wörter „offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

(12) In § 62 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz. AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

(13) In § 6 Absatz 1 Satz 1 der Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

(14) § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„8.
in Höhe von 90 Prozent der jeweiligen Rücknahmepreise nicht wie Anlagevermögen bewertete Anteile an inländischen OGAW-Sondervermögen, inländischen Spezialsondervermögen, deren Anlagebedingungen Anlagegrundsätze und -grenzen vorsehen, die denen von inländischen OGAW entsprechen, und EU-OGAW, soweit deren Rücknahme- und Abwicklungsregelungen denen für Publikumssondervermögen entsprechen; die Anlagebedingungen der Sondervermögen müssen sicherstellen, dass die Anteilseigner ihre Anteile börsentäglich zurückgeben können und die Rücknahme entgegen § 98 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht verweigert werden kann."

(15) In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Investmentgesetzes" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt.

(16) In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 18 Satz 2 Nummer 2 der Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „, Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist" durch die Wörter „oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat" ersetzt.

(17) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:

„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs".

2.
In § 1 werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften" ersetzt.

e)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 22 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs", die Wörter „§ 27 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs" und die Wörter „§ 29 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

f)
In Satz 6 werden jeweils das Wort „Depotbank" durch das Wort „Verwahrstelle", das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" und die Wörter „§ 28 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

(18) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2684) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

(19) § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„4.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

(20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) geändert worden ist, wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

(21) In der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2013 (BGBl. I S. 355) geändert worden ist, wird in § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.


Artikel 28 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 § 19 Absatz 6, § 26 Absatz 8, § 27 Absatz 6, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 37 Absatz 3, § 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Absatz 9, § 120 Absatz 8, § 121 Absatz 4, § 132 Absatz 8, § 135 Absatz 11, § 136 Absatz 4, § 166 Absatz 5 Satz 5 und 6, § 168 Absatz 8, § 185 Absatz 3, § 197 Absatz 3, § 204 Absatz 3, § 312 Absatz 8, § 331 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 340 Absatz 7, § 342 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 22. Juli 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2013.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble