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Artikel 26 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
§ 4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt werden darf."
Zitierungen von Artikel 26 AIFM-UmsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AIFM-UmsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird ...
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