Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)
V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
| |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Stoffe sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe enthalten:
- 1.
- Trichlorfluormethan (R 11),
- 2.
- Dichlordifluormethan (R 12),
- 3.
- Chlortrifluormethan (R 13),
- 4.
- Tetrachlordifluorethan (R 112),
- 5.
- Trichlortrifluorethan (R 113),
- 6.
- Dichlortetrafluorethan (R 114),
- 7.
- Chlorpentafluorethan (R 115),
- 8.
- Bromchlordifluormethan (Halon 1211),
- 9.
- Bromtrifluormethan (Halon 1301),
- 10.
- Dibromtetrafluorethan (Halon 2402),
- 11.
- Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
- 12.
- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform).
(2) Für den teilhalogenierten Stoff Chlordifluormethan (R 22) gilt die Verordnung in den näher bezeichneten Fällen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken.
(4) Diese Verordnung gilt nicht
- 1.
- auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
- 2.
- an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
- 3.
- in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.
Anzeige
Zitierungen von § 1 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FCKWHalonVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FCKWHalonVerbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FCKWHalonVerbV Druckgaspackungen
... Es ist verboten, Druckgaspackungen, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannte Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert ... zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist. ... auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe nicht bestimmungsgemäß als Treibgase dienen und ihr ...
§ 3 FCKWHalonVerbV Kältemittel
... Kältemittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. (2) Es ist ...
§ 4 FCKWHalonVerbV Schaumstoffe
... Es ist verboten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe zur Herstellung von 1. Verpackungsmaterial ... und Geschirr aus Schaumstoff, 2. Dämmstoffen, in denen die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe bestimmungsgemäß eingeschlossen sind, 3. ... zu verwenden. (2) Es ist verboten, Schaumstoffe, die die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe freisetzen können oder enthalten, sowie Erzeugnisse, die aus ...
§ 5 FCKWHalonVerbV Reinigungs- und Lösungsmittel
... und Lösungsmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. ... (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit 1. der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 genannte Stoff als Lösungsmittel bei Chlorierungsprozessen in geschlossenen ... kann auf Antrag befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Stoffe zulassen, wenn der Einsatz dieser Stoffe zwingend ...
§ 6 FCKWHalonVerbV Löschmittel
... Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 genannten Stoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. ...
§ 7 FCKWHalonVerbV Kennzeichnung
... und Lösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden, falls sie durch ... gilt nicht für Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, sofern sie den Stoff nach § 1 Abs. 2 enthalten. (2) Löschmittel nach § 6 dürfen in Gebinden nur in ...
§ 8 FCKWHalonVerbV Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung
... zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Vertreiber der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und Zubereitungen ... § 3 oder Löschmittel nach § 6 enthalten, sowie die Rücknahme der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen nur von Personen ausgeführt ... und technische Ausstattung verfügen. (4) Über Art und Menge der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten zurückgenommenen Stoffe und Zubereitungen sowie über deren ...
§ 11 FCKWHalonVerbV Inkrafttreten
... Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10 genannten Stoffe; 3. am 1. Januar 1993 § 4 ... 4 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 für Schaumstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Stoff verwendet wird; 4. am 1. Januar 1994 § 3 ... Schaumstoffen bestehen. (3) Abweichend von Absatz 2 treten für den in § 1 Abs. 2 genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch keinen in § 1 Abs. 1 ... in § 1 Abs. 2 genannten Stoff und für Zubereitungen, die diesen, jedoch keinen in § 1 Abs. 1 genannten Stoff enthalten, die Vorschriften des § 3 für die Verwendung in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1076/a15614.htm