Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)
V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
| |
§ 7 Kennzeichnung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3, Kältemittel nach § 3 in Gebinden, Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2, Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden, falls sie durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Enthält ozonabbauenden FCKW".
Diese Regelung gilt nicht für Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, sofern sie den Stoff nach § 1 Abs. 2 enthalten.
(2) Löschmittel nach § 6 dürfen in Gebinden nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Enthält ozonabbauendes Halon".
Zitierungen von § 7 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FCKWHalonVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FCKWHalonVerbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ohne die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1076/a15620.htm