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§ 7 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Kennzeichnung



(1) Druckgaspackungen nach § 2 Abs. 3, Kältemittel nach § 3 in Gebinden, Erzeugnisse nach § 3 Abs. 2, Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Reinigungs- und Lösungsmittel nach § 5 in Gebinden dürfen, wenn sie Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 enthalten, nur in den Verkehr gebracht werden, falls sie durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:

"Enthält ozonabbauenden FCKW".

Diese Regelung gilt nicht für Dämmstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, sofern sie den Stoff nach § 1 Abs. 2 enthalten.

(2) Löschmittel nach § 6 dürfen in Gebinden nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber dauerhaft, leicht erkennbar und lesbar folgendermaßen gekennzeichnet sind:

"Enthält ozonabbauendes Halon".



 

Zitierungen von § 7 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FCKWHalonVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FCKWHalonVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dort genannte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ohne die ...