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§ 8 - FCKW-Halon-Verbots-Verordnung (FCKWHalonVerbV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1090; aufgehoben durch § 9 V. v. 13.11.2006 BGBl. I S. 2638
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 8053-6-17 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung



(1) Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel nach § 6 enthalten, entgegen dem Stand der Technik die in ihnen enthaltenen Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen, ausgenommen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Löschmitteln, unter Ausschluß von Übungszwecken. Über die Einsatzmengen beim Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Vertreiber der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel anzuwenden sind.

(3) Instandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel nach § 3 oder Löschmittel nach § 6 enthalten, sowie die Rücknahme der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Stoffe und Zubereitungen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung verfügen.

(4) Über Art und Menge der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten zurückgenommenen Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib sind vom Hersteller oder Vertreiber Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 8 FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FCKWHalonVerbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FCKWHalonVerbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FCKWHalonVerbV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von ... oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verstößt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 ... 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung weder nach Gebrauch zurücknimmt noch die ...
§ 11 FCKWHalonVerbV Inkrafttreten
...  am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats § 8 Abs. 2; 2. am 1. Januar 1992 § 3, vorbehaltlich der Regelung in ...