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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,

9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14.
Testen von Systemen,

15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,

16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,

17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung - (vom 01.08.2024)
... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie technische ... setzen 2 Betriebliche und technische Kom- munikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen  ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und ... von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten ( § 3 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... und Instandhaltung durchführen 5 Instandhaltung ( § 3 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifika- tionsarbeiten nach ... 6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so- wie ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 3 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts- ... 8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren ( § 3 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... und Anschließen elektri- scher Betriebsmittel ( § 3 Absatz 3 Nummer 9 ) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge- räte mit ... und Analysieren von elek- trischen Funktionen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 10 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... der Sicherheit von elek- trischen Anlagen und Betriebsmitteln ( § 3 Absatz 3 Nummer 11 ) a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) ... und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen ( § 3 Absatz 3 Nummer 12 ) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan- sätze ... von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen ... m) Software-Updates durchführen 14 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer  ... und auswerten 15 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 15 ) a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-  ... men 16 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 16 ) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch  ... und Qualitätsma- nagement im Einsatzgebiet anwenden ( § 3 Absatz 3 Nummer 17 ) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische  ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 3 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäfts- prozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 3 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 3 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... adressatengerecht kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 3 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...
Anlage 2 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung - (vom 01.08.2024)
... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 3 Absatz 4 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... Ausbildung 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 3 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 3 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... kommunizieren 4 Digitalisierte Arbeitswelt ( § 3 Absatz 4 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess- geräte unterscheiden ... 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren ( § 3 Absatz 3 Nummer 8 ) a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die ... Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be- rücksichtigung ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel ( § 3 Absatz 3 Nummer 9 ) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit ... Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ( § 3 Absatz 3 Nummer 11 ) a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an- wenden und Skizzen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein- messen und ... 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren ( § 3 Absatz 3 Nummer 8 ) c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, ... Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel ( § 3 Absatz 3 Nummer 9 ) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 10 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter- platten einsetzen sowie ein- ... einsetzen sowie ein- und auslöten 8 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess- schaltungen zum ... 1 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten- bankabfragen durchführen ... und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung ... von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 3 Absatz 3 Nummer 7 ) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards ... und Anschließen elektrischer Betriebsmittel ( § 3 Absatz 3 Nummer 9 ) c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und ... Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 10 ) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische ... Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ( § 3 Absatz 3 Nummer 11 ) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der ... Prüfungen durchführen 7 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess- schaltungen zum ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern 3 Installieren ... 3 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 3 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 10 ) f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen ... Datenprotokolle interpretieren 5 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer ... einstellen 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 15 ) a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit ... 7 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 16 ) b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung ... Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 3 ) b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 3 Absatz 3 Nummer 7 ) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen ... 5 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren ... installieren und justieren 6 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel- einrichtungen prüfen ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft- fahrtrechtliche Vorschriften, ... Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten ( § 3 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an ... Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel ( § 3 Absatz 3 Nummer 9 ) b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der ... und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 10 ) g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und ... Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, ... durchführen 7 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in Antennenanlagen ... messen 8 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 15 ) g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 4 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert ... Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen ( § 3 Absatz 3 Nummer 12 ) c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten ... Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 13 ) i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, ... m) Software-Updates durchführen 5 Testen von Systemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 14 ) c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein- ... einstellen 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik ( § 3 Absatz 3 Nummer 15 ) d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein- stellen in Betrieb ... und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse ( § 3 Absatz 3 Nummer 1 ) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar- keit des Auftrags ... bis 5 2 Betriebliche und technische Kommunikation ( § 3 Absatz 3 Nummer 2 ) e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert ... sowie Terminverfolgung anwenden 3 Instandhaltung ( § 3 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach ... 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß- nahmen sowie ... Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen ( § 3 Absatz 3 Nummer 12 ) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze ... 6 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen ( § 3 Absatz 3 Nummer 16 ) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch ... und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden ( § 3 Absatz 3 Nummer 17 ) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische ...
Anlage 3 FlugGerElektrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66) (vom 01.08.2024)