Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
|

Eingangsformel *)



---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

2.
Betriebliche und technische Kommunikation,

3.
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,

5.
Instandhaltung,

6.
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8.
Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,

9.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

10.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

11.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,

14.
Testen von Systemen,

15.
In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,

16.
Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,

17.
Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,

2.
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,

3.
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,

4.
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.




§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden,

b)
elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten,

c)
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen,

d)
elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen,

e)
Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen;

2.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten.


§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systemanalyse,

3.
Funktionsanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen,

b)
Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,

c)
Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben,

d)
Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren.

Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht;

2.
Prüfungsvariante 1

Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3.
Prüfungsvariante 2

Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;

4.
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren,

b)
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten,

c)
funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren,

d)
Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

e)
Fehlerursachen zu bestimmen,

f)
elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen,

g)
elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden,

b)
eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen,

c)
Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,

d)
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen,

e)
Schaltungsunterlagen auszuwerten;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent,

3.
Systemanalyse mit 15 Prozent,

4.
Funktionsanalyse mit 15 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

3.
in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Systemanalyse, Funktionsanalyse oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf-
trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den
Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische Kom-
munikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen
durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden
sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht-
liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert
führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach-
begriffe anwenden
g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen
h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter-
minverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be-
achten
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte
unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des
Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her-
stellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen
  Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
unterscheiden
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werk-
stoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die
mechanischen und physikalischen Eigenschaften des
fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und
physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige
Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile
anpassen
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung
und zum Transport vorbereiten
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück-
sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen
prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen messen und be-
urteilen; Isolationswiderstände beachten
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen
und ausrichten

4Durchführen von Funktions-
prüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät
nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach
Fertigung und Instandhaltung durchführen

5Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifika-
tionsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahr-
zeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens-
dauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen-
spezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathema-
tischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie In-
standhaltungsmaßnahmen veranlassen

6Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so-
wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung
durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen

7Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts-
standards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und
die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen an-
erkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen-
und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und
fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung er-
greifen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits-
kultur berücksichtigen und fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene
Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand-
buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie
Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in
englischer Sprache, beachten und anwenden
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines
Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren
Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Ab-
stimmung im Team beachten
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress,
Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben,
Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Flug-
gerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Ver-
größerung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub,
Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den
Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen

9Montieren und Anschließen elektri-
scher Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge-
räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten,
Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
10Messen und Analysieren von elek-
trischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
11Beurteilen der Sicherheit von elek-
trischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be-
urteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte
und Anlagen beurteilen
12Beraten und Betreuen von Kunden,
Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
13Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regeltechnik installieren und justieren
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
14Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
c) Testprogramme einsetzen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge-
räten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein-
stellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
15In Betrieb nehmen von Systemen der
Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher-
heit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
berücksichtigen
c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men
16Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch
Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service-
unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen-
tieren
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge-
führte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
17Arbeitsprozesse und Qualitätsma-
nagement im Einsatzgebiet
anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische
Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten,
sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er-
stellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli-
scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation,
auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäfts-
prozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer
und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und
Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Be-
teiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs-
ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern
sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif-
und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des
Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen
Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschrif-
ten anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung
von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen
Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maß-
nahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand-
schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen
für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich
erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder
Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaft-
lichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der
Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeits-
bereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer öko-
nomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung
zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten
Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz
und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informations-
technischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung be-
triebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom-
munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer
  Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus
digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde,
prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst-
gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen
und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen
und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Be-
teiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter
  Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft-
licher Vielfalt praktizieren





Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -



Abschnitt 1


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei-
tragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Abschnitt 2


1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften hand-
haben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4 Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen
messen und beurteilen; Isolationswiderstände be-
achten
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen


Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
5 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-
platten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten


Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
3 bis 5
2Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheits-
relevanter Meldungen anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-
urteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
 


Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
verbinden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
  c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
2 bis 4
4Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschriften
festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7 Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten
und Anlagen einarbeiten


Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
2 bis 4
5Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und
hydraulische Verbindungen montieren und an-
schließen
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
5Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
m) Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 


Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
4 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
5 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
  d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An-
weisung ändern


Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vor-
gaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-
aufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
7 bis 9





Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)



erforderliche Kenntnisse für Kat. A ge-
for-
der-
tes
LE-
VEL
Sind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)
Nr.BezeichnungLernfelder 1-4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5-12
(nur FGE)
01Modul 1. Mathematik    
1.1 Arithmetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.2 Algebra    
a) Einfache algebraische Ausdrücke 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 2
1.3 Geometrie  
b) Grafische Darstellung 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 3, 4
02Modul 2. Physik    
2.1 Materie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2 Mechanik    
2.2.1 Statik1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.2 Kinetik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.3 Dynamik    
a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
b) Bewegungsenergie und Erhaltung der
Bewegungsenergie
1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 1
2.2.4 Fluiddynamik    
a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 12
b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck
1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 12
2.3 Thermodynamik    
a) Temperatur 2Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
b) Wärme 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f,
3i, 3j, 5c
Lernfeld 7
03Modul 3. Grundlagen der Elektrik    
3.1 Elektronentheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j,
4a, 4c
Lernfeld 2
3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.3 Terminologie der Elektrik 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.4 Stromerzeugung 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.5 Gleichstromquellen 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.6 Gleichstromkreis 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
3.13 Wechselstromtheorie 1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2
05Modul 5. Instrumentensysteme der
Digitaltechniken/Elektronik
   
5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9
5.6 Computergrundstruktur    
a) Computerterminologie, -technologie 1Abschnitt A: 3k Lernfeld 2
5.11 Elektronische Anzeigen 1Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2
5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeug-
systeme
1Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
06Modul 6. Werkstoffe und Hardware    
6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe - eisenhaltig    
a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe - nicht eisenhaltig    
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe - Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe
   
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebe
   
a) Merkmale 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
b) Erkennen von Mängeln 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.3.2 Holzstrukturen 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3
6.4 Korrosion    
a) Grundlagen der Chemie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4
b) Korrosionsarten 2Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4
6.5 Verbindungselemente    
6.5.1 Schraubengewinde 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.3 Sperrvorrichtungen 2Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1Abschnitt A: 2a, 3b, 3c,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
6.6 Rohre und Anschlüsse    
a) Kennzeichnung 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
b) Standardanschlüsse 2Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 4
6.8 Lager 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 7
6.9 Getriebe 1Abschnitt A: 2b, 3b, 3c,
3g, 3h, 3k, 4c, 6b
Lernfeld 7
6.10 Steuerkabel 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1
6.11 Elektrokabel und -stecker 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
4a, 4b
Lernfeld 2, Lernfeld 4
07Modul 7. Instandhaltung    
7.1 Sicherheitsmaßnahmen - Luftfahrzeug und
Werkstatt
3Abschnitt A: 1a, 1c, 1d,
5a, 6a, 7a
Abschnitt B: 3a, 3b, 3c,
3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3
7.2 Werkstattverfahren 3Abschnitt A: 1c, 2b, 3a,
5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e,
7f, 7g
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3Abschnitt A: 1c, 3a, 5a,
6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und
Normen
1Abschnitt A: 1b, 1d, 2a,
2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f
Lernfeld 1, Lernfeld 3,
Lernfeld 4
7.6 Passungen und Abstände 1Abschnitt A: 2a, 2b, 2c,
3g, 5a, 7f
Lernfeld 4
7.7 Verbindungssystem zur elektrischen
Verkabelung (EWIS)
1Abschnitt A: 3c, 3d, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2, Lernfeld 4
7.8 Nietverbindungen 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3c,
3g, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.9 Rohre und Schläuche 1Abschnitt A: 3c, 3d, 3g,
5a, 5b, 5c
Lernfeld 4
7.10 Federn 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7
7.11 Lager 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.12 Getriebe 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7
7.13 Steuerkabel 1Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1
7.14 Werkstoffbearbeitung    
7.14.3 Additive Fertigung 1Abschnitt A: 3a, 3b, 3e,
3f, 4b
Lernfeld 3
7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahr-
zeugen
2Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 1
7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Monta-
getechniken
   
a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4,
Lernfeld 12
d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2Abschnitt A: 3g, 3k, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 4, Lernfeld 12
7.19 Abnormale Ereignisse    
a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 10
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
2Abschnitt A: 4a, 4b, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1Abschnitt A: 2c, 3h, 5a,
5b, 5c, 7a, 7c
Lernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation 1Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h
Abschnitt B: 4c, 4d
Lernfeld 4
08Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik    
8.1 Atmosphärenphysik 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.2 Aerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1
8.3 Flugtheorie 1Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1
8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
8.5 Flugstabilität und -dynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
09Modul 9. Menschliche Faktoren    
9.1 Allgemeines2Abschnitt A: 8b, 8c
Abschnitt B: 2a, 2b
Lernfeld 1
9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen
Grenzen
2Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1
9.3 Sozialpsychologie 1Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1
9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.5 Physikalische Umgebung 1Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1
9.6 Aufgaben 1Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1
9.7 Kommunikation 2Abschnitt A: 1b, 1d, 8a,
8b, 8d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.8 Menschliche Fehler 2Abschnitt A: 1a, 1b, 8b,
8c, 8d
Lernfeld 1
9.9 Sicherheitsmanagement 2Abschnitt A: 1a, 1b, 1d,
7a, 7b, 7c, 7d
Abschnitt B: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4
9.10 Das „schmutzige Dutzend" („Dirty Dozen")
und Risikominderung
2Abschnitt A: 1a, 1b, 7d,
8a, 8c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
10Modul 10. Luftrecht    
10.1 Rechtsrahmen 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j
Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal
Instandhaltung
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7e
Lernfeld 4, Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb 1Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen
2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2Abschnitt A: 2a, 2c, 2j,
5a, 7f
Lernfeld 9, Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1, Lernfeld 12
 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der
Luftfahrt
1Abschnitt A: 2c, 2d, 2i
Abschnitt B: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1, Lernfeld 12
11Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Flugzeugen
   
11.1 Flugtheorie   
a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)    
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c,
3e, 3i, 3k, 4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 3
b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die
Zellenfestigkeit
2Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
c) Konstruktionsmethoden 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen - Flugzeuge    
11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56)    
a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1
c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.3.2 Flügel (ATA 57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1, Lernfeld 4
11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3k,
5a, 5c
Lernfeld 1
11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage
(ATA 21)
   
a) Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme    
11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.5.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 10, Lernfeld 11,
Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)    
a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28)    
a) Systemlayout 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Kraftstoffhandling 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
d) spezielle Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
e) Trimmen 1Abschnitt A: 3b, 3d, 3g,
3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29)    
a) Systembeschreibung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
11.12 Eis- und Regenschutz    
a) Prinzipien 1Abschnitt A: 5a, 5c Lernfeld 12
b) Enteisung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Vereisungsschutz 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
d) Wischeranlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b,
5c
Lernfeld 12
e) regenwasserabweisende Systeme 1Abschnitt A: 4c, 5a Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
b) Systembetrieb 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a,
5b, 5c
Lernfeld 12
c) Luft-Boden-Schaltung 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
d) Heckschutz 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g,
3h, 3k, 4b, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 2
11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36)    
a) Systeme 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
b) Pumpen 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)    
a) Systeme 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c,
5a, 5c
Lernfeld 12
b) Korrosion 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k,
4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
12Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und
Systeme von Hubschraubern
   
12.1 Flugtheorie - Drehflügleraerodynamik 1Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1
12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 1
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse
(ATA 18)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 12
12.4 Getriebe 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 7
12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen   
a) Allgemeine Konzepte 2Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k,
4b, 4c
Lernfeld 1
b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1Abschnitt A: 3b, 3e, 3i,
3k, 5b
Lernfeld 1
12.6 Klimaanlage (ATA 21)    
12.6.1 Luftversorgung 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme    
12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a
Lernfeld 9
12.7.2 Avioniksysteme
Grundlagen von System-Layouts und
Arbeitsweise von:
Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c
Lernfeld 10, Lernfeld 11
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a,
5a, 5c
Lernfeld 2
12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25)    
a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme
2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c
Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26)    
a) Feuer- und Rauchmelde- sowie
Feuerlöschanlagen
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32)    
a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 12
b) Sensoren 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.15 Lampen (ATA 33) 2Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c
Lernfeld 2
12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42)    
a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h,
3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 9
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45)
Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1Abschnitt A: 3b, 3c, 3d,
3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 6, Lernfeld 10
15Modul 15. Gasturbinentriebwerke    
15.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
15.3 Einlass 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.4 Verdichter 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.5 Verbrennungsbereich 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.6 Turbinenabschnitt 2Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7
15.7 Auslass 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.10 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.11 Kraftstoffanlage1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.12 Luftsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.13 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
15.16 Turboproptriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.17 Wellenleistungstriebwerke 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.19 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.20 Brandschutzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16Modul 16. Kolbentriebwerk    
16.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.2 Triebwerksleistung 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.3 Triebwerkskonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
16.4 Triebwerkskraftstoffanlage    
16.4.1 Vergaser 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.5 Anlass- und Zündsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.7 Aufladen/Turboladen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.9 Schmiersysteme 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.11 Triebwerkseinbau 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9
16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17Modul 17. Propeller    
17.1 Grundlagen 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.2 Propellerkonstruktion 1Abschnitt A: 6b Lernfeld 7
17.3 Propellerverstelleinrichtung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.5 Propellervereisungsschutz 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.6 Propellerinstandhaltung 1Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7
17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1Abschnitt A: 1a, 1d, 3b,
3h, 5a
Lernfeld 7