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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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§ 5 Abschlussprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugGerElektrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlugGerElektrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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