Tools:
Update via:
Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
|
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Sachliche Gliederung -
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) | a) Arbeitsplatz einrichten b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf- trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim- men c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen |
2 | Betriebliche und technische Kom- munikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) | a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrecht- liche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fach- begriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Ter- minverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden be- achten |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) | a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, her- stellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen |
Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werk- stoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physika- lischer Grundlagen formen f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berück- sichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen messen und be- urteilen; Isolationswiderstände beachten k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten | ||
4 | Durchführen von Funktions- prüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) | a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen |
5 | Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) | a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifika- tionsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahr- zeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebens- dauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typen- spezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathema- tischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie In- standhaltungsmaßnahmen veranlassen |
6 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) | a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen so- wie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitäts- standards prüfen b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen an- erkennen c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung er- greifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeits- kultur berücksichtigen und fördern e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhand- buch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden g) Fremdkörperkontrollen durchführen |
8 | Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) | a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Ab- stimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Flug- gerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Ver- größerung von Risiken berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen |
9 | Montieren und Anschließen elektri- scher Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) | a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Ge- räte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus- wählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri- scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re- geln beachten |
10 | Messen und Analysieren von elek- trischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 | Beurteilen der Sicherheit von elek- trischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) | a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be- triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be- urteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be- triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz- maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über- stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, be- urteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei- len i) gerätetechnische Prüfungen durchführen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsan- sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun- gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei- sen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren |
13 | Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) | a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver- bindungen montieren und anschließen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs- technik zusammenbauen, verdrahten und installieren j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue- rungs- und Regeltechnik installieren und justieren k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein- bauen l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü- fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Software-Updates durchführen |
14 | Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) | a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen c) Testprogramme einsetzen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Ge- räten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und ein- stellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten |
15 | In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) | a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicher- heit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti- gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be- trieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft- stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys- teme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru- mentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech- nischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh- men |
16 | Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) | a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Service- unterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumen- tieren b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Aus- tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchge- führte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter- lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern |
17 | Arbeitsprozesse und Qualitätsma- nagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) | a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku- mentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten er- stellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in engli- scher Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam- menstellen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäfts- prozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Be- teiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungs- ordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschrif- ten anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maß- nahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brand- schutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaft- lichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeits- bereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer öko- nomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informations- technischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung be- triebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kom- munizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer |
Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbst- gesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Be- teiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter | ||
Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaft- licher Vielfalt praktizieren |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe V. v. 11. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlugGerElektrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FlugGerElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2024)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 FlugGerElektrAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10770/a182969.htm