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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin (FlugGerElektrAusbV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-88 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin - Zeitliche Gliederung -



Abschnitt 1


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschrei-
ben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung bei-
tragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-
läutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen, Materialien und
Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen
und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eige-
nen Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen
einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Abschnitt 2


1 bis 3. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten,
anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Mess-
geräte unterscheiden und unter Beachtung der
Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittel-
managements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften hand-
haben
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen
Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen formen
f) gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf
die mechanischen und physikalischen Eigenschaf-
ten des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathe-
matischer und physikalischer Grundlagen unter-
scheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
g) Montage- und Demontagetechniken anwenden und
Bauteile anpassen
4 Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und
eines Teams sowie die Kommunikation bei der
Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von
Risiken berücksichtigen
b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung
und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
e) Leitungen konfektionieren
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen


Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
i) Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Be-
rücksichtigung mathematischer und physikalischer
Grundlagen prüfen und beurteilen
j) Übergangswiderstände unter Berücksichtigung
mathematischer und physikalischer Grundlagen
messen und beurteilen; Isolationswiderstände be-
achten
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen und elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen


Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, an-
wenden und Skizzen anfertigen
3Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
k) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte ein-
messen und ausrichten
4Berücksichtigen von
menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)
c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit,
Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung,
Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogen-
missbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den
Menschen und deren Bedeutung für die Vergröße-
rung von Risiken berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Ge-
räusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und
ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
5 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
6Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiter-
platten einsetzen sowie ein- und auslöten
8Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten


Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Daten-
bankabfragen durchführen
3 bis 5
2Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
c) elektrische und mechanische Verbindungen unter
Berücksichtigung mathematischer und physika-
lischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktio-
nen unterscheiden, herstellen und sichern
d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten
unter Berücksichtigung mathematischer und physi-
kalischer Grundlagen unterscheiden
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
3Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
b) Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens
melden und die Schutzwürdigkeit sicherheits-
relevanter Meldungen anerkennen
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch
Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Aus-
wertung eigener und fremder Fehler feststellen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen-
tieren
g) Fremdkörperkontrollen durchführen
4Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb
nehmen
e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektro-
technischen Regeln beachten
5 Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
e) systematische Fehlersuche durchführen
6 Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen
hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, be-
urteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) gerätetechnische Prüfungen durchführen
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Mess-
schaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen
und Geräten prüfen
e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
f) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
 


Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
a) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel
für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
a) Prüf- und Messmittel anwenden
b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
verbinden und anschließen
k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen


4. bis 7. Ausbildungshalbjahr

Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
  c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durch-
führen
2 bis 4
4Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschriften
festlegen
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf
die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Be-
rücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit
des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7 Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere
durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, be-
heben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten
und Anlagen einarbeiten


Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Montieren und Demontieren
von Geräten, Baugruppen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter
Beachtung deren Funktion und Eigenschaften
handhaben
h) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur
Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und
fördern
e) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozess-
bezogene Schnittstellen beachten
f) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanage-
menthandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungs-
handbücher sowie Arbeitsanweisungen und tech-
nische Informationen, auch in englischer Sprache,
beachten und anwenden
2 bis 4
5Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und
hydraulische Verbindungen montieren und an-
schließen
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
6Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Unterlagen prüfen und einstellen


Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luft-
fahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer
Sprache, anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Durchführen von
Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und
Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und In-
standhaltung durchführen
4 Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)
b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
5Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten
prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
m) Software-Updates durchführen
7Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
messen
8In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen


Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
2 bis 4
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durch-
führen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrt-
behörden beachten
3 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4 Installieren von Komponenten
und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und
installieren
j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen
Steuerungs- und Regeltechnik installieren und
justieren
l) Montage und Installation anhand technischer Unter-
lagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
m) Software-Updates durchführen
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
c) Testprogramme einsetzen
h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und ein-
stellen
i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von
Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
stellen in Betrieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional
abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb
nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische
Lösungen von Informations- und Kommunikations-
systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung,
Datenübertragung sowie Radarsystem, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
 


Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Planen und Organisieren der
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-
keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen
Möglichkeiten abstimmen
3 bis 5
2Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und
zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, er-
stellen
i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung
sowie Terminverfolgung anwenden
3Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und
Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunter-
lagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Syste-
men durchführen
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter
Lebensdauer kontrollieren
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug-
und typenspezifischen Systemen unter Berücksich-
tigung mathematischer und physikalischer Grund-
lagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnah-
men veranlassen
4 Analysieren von Störungen an
Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaß-
nahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die
Wartung und Instandsetzung durchführen
b) Schäden feststellen und deren Behebung ver-
anlassen
5 Beraten und Betreuen von
Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
  d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung ein-
weisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6Instandhalten von Elektrik-
und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und
Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und dokumentieren
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und An-
weisung ändern


Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Arbeitsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)
a) Auftrag annehmen
b) Informationen zusammenstellen und auswerten,
technische Unterlagen, auch in englischer Sprache,
nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vor-
gaben berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teil-
aufgaben definieren
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicher-
heits- und Umweltmanagements durchführen, Ein-
haltung von Terminen berücksichtigen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrech-
nungsdaten erstellen
h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen, Geräte und System-
dokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
7 bis 9






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
vom 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FlugGerElektrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugGerElektrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlugGerElektrAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2024)
... Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit ...
§ 6 FlugGerElektrAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 7 FlugGerElektrAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...