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Abschnitt 2 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 17.07.2013; FNA: 402-24-8-2-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil 4 Fachplanung
Abschnitt 2 Technische Ausrüstung
§ 53 Anwendungsbereich
§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
- 1.
- Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
- 2.
- Wärmeversorgungsanlagen,
- 3.
- Lufttechnische Anlagen,
- 4.
- Starkstromanlagen,
- 5.
- Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
- 6.
- Förderanlagen,
- 7.
- nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
- 8.
- Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. 3Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) 1Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. 3§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. 2Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) 1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. 2Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 55 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen | |||
von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | ||||
5.000 | 2.132 | 2.547 | 2.547 | 2.990 | 2.990 | 3.405 |
10.000 | 3.689 | 4.408 | 4.408 | 5.174 | 5.174 | 5.893 |
15.000 | 5.084 | 6.075 | 6.075 | 7.131 | 7.131 | 8.122 |
25.000 | 7.615 | 9.098 | 9.098 | 10.681 | 10.681 | 12.164 |
35.000 | 9.934 | 11.869 | 11.869 | 13.934 | 13.934 | 15.869 |
50.000 | 13.165 | 15.729 | 15.729 | 18.465 | 18.465 | 21.029 |
75.000 | 18.122 | 21.652 | 21.652 | 25.418 | 25.418 | 28.948 |
100.000 | 22.723 | 27.150 | 27.150 | 31.872 | 31.872 | 36.299 |
150.000 | 31.228 | 37.311 | 37.311 | 43.800 | 43.800 | 49.883 |
250.000 | 46.640 | 55.726 | 55.726 | 65.418 | 65.418 | 74.504 |
500.000 | 80.684 | 96.402 | 96.402 | 113.168 | 113.168 | 128.886 |
750.000 | 111.105 | 132.749 | 132.749 | 155.836 | 155.836 | 177.480 |
1.000.000 | 139.347 | 166.493 | 166.493 | 195.448 | 195.448 | 222.594 |
1.250.000 | 166.043 | 198.389 | 198.389 | 232.891 | 232.891 | 265.237 |
1.500.000 | 191.545 | 228.859 | 228.859 | 268.660 | 268.660 | 305.974 |
2.000.000 | 239.792 | 286.504 | 286.504 | 336.331 | 336.331 | 383.044 |
2.500.000 | 285.649 | 341.295 | 341.295 | 400.650 | 400.650 | 456.296 |
3.000.000 | 329.420 | 393.593 | 393.593 | 462.044 | 462.044 | 526.217 |
3.500.000 | 371.491 | 443.859 | 443.859 | 521.052 | 521.052 | 593.420 |
4.000.000 | 412.126 | 492.410 | 492.410 | 578.046 | 578.046 | 658.331 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
- 1.
- Anzahl der Funktionsbereiche,
- 2.
- Integrationsansprüche,
- 3.
- technische Ausgestaltung,
- 4.
- Anforderungen an die Technik,
- 5.
- konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure V. v. 2. Dezember 2020 BGBl. I S. 2636 m.W.v. 1. Januar 2021
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