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§ 6 - MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-5 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zulässig.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und ihre Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2097 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 6 MADG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 3 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 |
aktuell vorher | 21.11.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015 BGBl. I S. 1938 |
aktuell | vor 21.11.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MADG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 MADG Besondere Auslandsverwendungen
... sich die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen nach den §§ 4 bis 8 und 10 bis 12. Im Ausland sind besondere Formen der Datenerhebung nach § 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 3 DSAnpUG-EU Änderung des MAD-Gesetzes
... Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird." 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „ihre Verarbeitung ...
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BVerSchZusG Änderung des MAD-Gesetzes
... wird das Wort „findet" durch das Wort „finden" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener ... ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten (1) Der Militärische ...
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