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Änderung § 15 MADG vom 09.07.2021

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§ 15 MADG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
§ 15 MADG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

 


Die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)