Tools:
Update via:
Änderung § 9 MADG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 MADG, alle Änderungen durch Artikel 18 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des MADGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 MADG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 MADG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Auskunft an den Betroffenen | |
(Text alte Fassung) Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung. | (Text neue Fassung) Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1079/al98900-0.htm